Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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§ 28. Die Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens unter einer in 
fremder Sprache abgefaßten Urkunde kann davon abhängig gemacht werden, daß dem 
Gerichtsbeamten oder dem Notar von dem Inhalte der Urkunde durch eine schriftliche 
oder mündliche Uebersetzung Kenntniß verschafft werde. Uebersetzer kann jede der fremden 
Sprache mächtige und als glaubhaft bekannte Person sein, insbesondere auch der Be- 
theiligte selbst, wenn er diese Erfordernisse erfüllt. 
§ 29. Ist der Betheiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Be- 
glaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde von dem Gerichtsbeamten 
oder dem Notar vorgelesen werden. 
§ 30. Das Gericht oder der Notar kann, wenn ihm über die Echtheit oder Gültig- 
keit eines zur Feststellung der Persönlichkeit eines Betheiligten vorgelegten Reisepapiers 
Zweifel beigehen, zunächst die Polizeidirektion zu Dresden oder das Polizeiamt zu 
Leipzig um Auskunftsertheilung angehen. 
X. Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken 
und Rechten. 
§ 31. Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks bei einem Amtsgericht 
oder bei einem Notar beantragt, hat seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück 
nachzuweisen. 
Soweit die Betheiligten nicht etwas Anderes bestimmen, soll bei der Versteigerung 
nach den Vorschriften der §§ 32 bis 38 verfahren werden. 
& 32. Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem das Besitz- 
standsverzeichniß, der Brandversicherungsschein und, wenn das Grundbuchblatt nicht bei 
dem versteigernden Amtsgerichte geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Grundbuch- 
blatts beigebracht worden ist. 
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, wenn 
nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der 
Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termine soll in der Regel ein Zeit- 
raum von mindestens sechs Wochen liegen. 
s 33. Die Terminsbestimmung soll enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks, insbesondere nach Gattung, Grundbuchblatt und 
nach Straße und Hausnummer, soweit diese bekannt sind; 
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist; 
4. die Bezeichnung des eingetragenen Eigenthümers;
	        
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