Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 306 — 
100000 Einwohner hat, in welchem Ortstheile der Bewerber seinen Amtssitz zu nehmen 
beabsichtige. 
Die Bewerber werden, wenn sie nicht sofort berücksichtigt werden können, in ein nach 
den in Aussicht genommenen Amtssitzen angelegtes Verzeichniß eingetragen. Eine inner- 
halb zehn Jahren nicht berücksichtigte Bewerbung ist zu erneuern; unterbleibt die Er- 
neuerung, so wird angenommen, daß auf die Bewerbung Verzicht geleistet werde. 
# 41. Die nach § 71 Absatz 4, § 93 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 erforder- 
lichen Bekanntmachungen sind von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen 
Amtssitz hat, auf Kosten des Notars in dem Amtsblatte zu erlassen. 
&42. Ist der Notar verhindert, eine beantragte Amtshandlung vorzunehmen, so 
soll er den Antragsteller ohne Verzug mündlich oder schriftlich benachrichtigen. 
f443. Die amtliche Unterschrift des Notars soll stets deutlich und leserlich sein. 
& 44. Der Notar soll die gesammten bei Ausübung seines Amtes entstehenden 
Schriftstücke von anderen Schriftstücken getrennt unter Verschluß halten. 
*#45. Bei Auswahl seiner Hülfsarbeiter und Angestellten hat der Notar mit Vor- 
sicht zu verfahren. Diejenigen von ihnen, die er im Bereiche seines Amtes, insbesondere 
zur Fertigung von Niederschriften, zur Herstellung von Ausfertigungen oder Abschriften 
oder zu Eintragungen in Register verwendet oder denen sonst Gelegenheit zur Einsicht 
der amtlichen Schriftstücke geboten ist, hat er unter Abforderung des Handschlags zu 
verpflichten, daß sie über seine Amtshandlungen sowie über den sonstigen Inhalt der von 
ihnen eingesehenen Schriftstücke Verschwiegenheit beobachten und davon niemandem, außer 
wer danach zu fragen ein Recht hat, Mittheilung machen. Die Protokolle über die Ver- 
pflichtungen werden zu den allgemeinen Akten genommen. 
Verletzt ein Hülfsarbeiter oder Angestellter die Pflicht zur Geheimhaltung, so hat 
der Notar ihn sofort zu entlassen oder, wenn er die Entlassung nicht für geboten erachtet, 
dem als Dienstbehörde zuständigen Landgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten und dessen 
Genehmigung zur ferneren Beschäftigung der Hülfsperson einzuholen. 
8 46. Das Geschäftsregister des Notars enthält je in einer Spalte: 
. die laufende, jedes Jahr von neuem mit 1 beginnende Nummer; 
Tag und Jahr der Amtshandlung; 
Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Betheiligten; 
den Gegenstand der Amtshandlung unter Beifügung des Werthbetrags, wenn dieser 
angegeben worden ist; 
die Angabe des verwendeten Stempelbetrags; 
. Anmerkungen. 
— 
= □V
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.