Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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c) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche 
Blätter entstehenden Kosten, 
d) die den Gerichtsbeamten zustehenden Tagegelder und Reise- 
kosten, 
e) die an andere Behörden oder Beamte oder sonstige Personen 
für deren Thätigkeit oder Leistungen zu zahlenden Beträge, 
I) die Kosten des Transports von Personen oder Sachen. 
Anmerkung zu Nr. 97 bis 100. 
Auslagen werden nicht erhoben in einem Verfahren, 
in dem eine erloschene Firma von Amtswegen gelöscht 
werden soll. 
  
  
Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; 
vom 22. Juni 1900. 
Wöon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
erlassen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende 
Kostenordnung für Rechtsanwälte und Rotare. 
I. Kosten der Rechtsanwälte. 
a) Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Vertheilungsverfahren. 
& 1. Für die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte bei der Zwangsversteiger- 
ung und der Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten die Vorschriften der 88 2 bis 
7, 9 bis 12, des § 31 Absatz 1, des § 39, des § 41 Absatz 1 Nr. 1, der §§ 76 bis 
87, 93, 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte sowie der §§ 2 bis 5, 7 dieses 
Gesetzes. . 
Z2.DerRechtsanwalterhält: 
1. drei Zehntheile der Gebühr für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteiger- 
ung oder der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung eines Beitritts; 
2. ein Zehntheil der Gebühr für einen Antrag auf Bestimmung eines neuen Ver- 
steigerungstermins in den Fällen der §§ 43, 85 des Reichsgesetzes über die
	        
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