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&7. Die Vorschriften der §8§ 1 bis 6 sind anzuwenden, wenn das Verfahren nach
dem 31. Dezember 1899 beantragt worden ist.
b) Sonstige Angelegenheiten.
88. In anderen als den in den §§ 1, 5 und 6 bezeichneten Angelegenheiten sind
die Kosten der Rechtsanwälte, soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt sind, ausschließlich
nach den Vorschriften der §§ 9 bis 20 zu erheben.
Die Vorschriften der §§ 9 bis 20 sind nicht anzuwenden auf die Thätigkeit, die ein
Rechtsanwalt kraft Bestellung oder Wahl zum Mitgliede eines Gläubigerausschusses oder
kraft Ernennung zum Konkursverwalter, zum Zwangsverwalter oder in einer ähnlichen
Stellung ausübt.
89. Die volle Gebühr im Sinne der §§ 10 bis 20 beträgt bei Gegenständen im
Werthe
05% reo —
. bis 20 J/ einschließlich.
von mehr als
20
60
120
200
300
450
650
900
1200
1600
2100
2700
3400
4300
5400
6700
8200
10000
12000
14000
16000
18000
bis
60
120
200
300
450
650
900
1200
1 600
2 100
2700
3 400
4300
5 400
6 700
8 200
0 000
12000
14000
16000
18 000
20 000
einschließlich
— —
244,
0
u
4
7.—
10 =
14—
19 —
24
28.
32
36
40.
44
48—
52•
56
60 —
64
68—
72.
76
80
84—