Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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&7. Die Vorschriften der §8§ 1 bis 6 sind anzuwenden, wenn das Verfahren nach 
dem 31. Dezember 1899 beantragt worden ist. 
b) Sonstige Angelegenheiten. 
88. In anderen als den in den §§ 1, 5 und 6 bezeichneten Angelegenheiten sind 
die Kosten der Rechtsanwälte, soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt sind, ausschließlich 
nach den Vorschriften der §§ 9 bis 20 zu erheben. 
Die Vorschriften der §§ 9 bis 20 sind nicht anzuwenden auf die Thätigkeit, die ein 
Rechtsanwalt kraft Bestellung oder Wahl zum Mitgliede eines Gläubigerausschusses oder 
kraft Ernennung zum Konkursverwalter, zum Zwangsverwalter oder in einer ähnlichen 
Stellung ausübt. 
89. Die volle Gebühr im Sinne der §§ 10 bis 20 beträgt bei Gegenständen im 
Werthe 
05% reo — 
. bis 20 J/ einschließlich. 
von mehr als 
20 
60 
120 
200 
300 
450 
650 
900 
1200 
1600 
2100 
2700 
3400 
4300 
5400 
6700 
8200 
10000 
12000 
14000 
16000 
18000 
bis 
60 
120 
200 
300 
450 
650 
900 
1200 
1 600 
2 100 
2700 
3 400 
4300 
5 400 
6 700 
8 200 
0 000 
12000 
14000 
16000 
18 000 
20 000 
einschließlich 
— — 
244, 
0 
u 
4 
7.— 
10 = 
14— 
19 — 
24 
28. 
32 
36 
40. 
44 
48— 
52• 
56 
60 — 
64 
68— 
72. 
76 
80 
84—
	        
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