Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßen— 
verbindung. 
Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden 
müssen, so werden diese erstattet. Die Fuhrkosten 
werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. 
Hat der Notar Geschäfte an verschiedenen Stellen 
unmittelbar nacheinander vorgenommen, so ist der von 
Stelle zu Stelle zurückgelegte Weg ungetheilt der Be— 
rechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
IV. Bei der Reise zur Erhebung eines Protestes kann der 
Notar, wenn sich die Wechselsumme auf nicht mehr als 
300 % beläuft, die Beträge unter I und III nur zur 
Hälfte erheben; haben höhere Fuhrkosten aufgewendet 
werden müssen, so werden diese erstattet. Der Ansatz 
unter II bleibt unberührt. 
V. Jedes angefangene Kilometer wird für voll gerechnet. 
B. Muß sich der Notar in seinem Wohnorte oder innerhalb zweier 
Kilometer von den Grenzen dieses Ortes an eine Stelle be- 
geben, die von seiner Amtsstelle bei Benutzung der nächsten 
Straßenverbindung mindestens ein Kilometer entfernt liegt, 
so erhält er die aufgewendeten Fuhrkosten für den Hin= und 
Rückweg und wenn die Entfernung mindestens zwei Kilometer 
beträgt, nach seiner Wahl an Stelle dieser Fuhrkosten eine 
Wegegebühr von 3.7. 
Hat sich der Notar an verschiedene solche Stellen nach- 
einander zu begeben, so kann er, wenn die Entfernung von 
der Amtsstelle bis zu ihr zurück mindestens zwei Kilometer 
beträgt, die Fuhrkosten, wenn sie mindestens vier Kilometer 
beträgt, nach seiner Wahl an Stelle der Fuhrkosten die Wege- 
gebühr von 3 beanspruchen. 
Auslagen, die dadurch erwachsen, daß der Notar durch 
außergewöhnliche Umstände genöthigt ist, sich eines Fuhr- 
werks zu bedienen, oder die sonst aufgewendet werden mußten 
(z. B. Brücken= oder Fährgeld), erhält er ohne Rücksicht auf 
die Entfernung erstattet. 
C. Die Beträge unter Al bis III, V und unter B können auch 
dann nur einmal beansprucht werden, wenn der Notar auf
	        
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