Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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darf mit der Grundlegung und sonstigen Ausführung des Baues oder mit dem Abbruche 
nicht begonnen werden. 
Ausnahmen von der Anzeige= und Genehmigungspflicht können durch die Ausführungs- 
verordnung oder durch Ortsgesetz bestimmt werden. 
149. Der Bauanzeige, welche, wenn die Baupolizeibehörde nicht zugleich die 
Ortsbehörde bildet, zunächst bei dieser einzureichen oder anzubringen und von ihr der 
Baupolizeibehörde vorzulegen ist, sind als Anlagen in doppelter Ausfertigung die zur 
Beurtheilung der Zulässigkeit erforderlichen, mit Maßstab versehenen Bau= und Lagepläne, 
nach Befinden auch Beschreibungen und Berechnungen, welche zur Beurtheilung des 
Bauunternehmens und der beabsichtigten Benutzung des Gebäudes erforderlich sind 
(vergl. § 107), beizufügen. 
Durch Ortsgesetz kann eine dreifache Ausfertigung der Bauunterlagen vorgeschrieben 
und anderweit Bestimmung über deren Beschaffenheit getroffen werden. 
150. Die der Bauanzeige beigefügten Pläne und sonstigen Unterlagen sind von 
dem Bauherrn, dem Bauleiter und dem Bauausführenden, welche für die Richtigkeit des 
Lageplanes sowie für die ordnungsmäßige Ausführung des Baues verantwortlich sind, 
mit Namensunterschrift zu vollziehen. 
151. Die Baupolizeibehörde kann im Einzelfalle solche Personen als Bauleiter 
oder als Bauausführende zurückweisen, hinsichtlich welcher Thatsachen vorliegen, aus denen 
sich ergiebt, daß sie wegen Unzuverlässigkeit oder Mangels an Sachkunde zur Leitung des 
beabsichtigten Baues ungeeignet sind. 
* 152. Die Baupolizeibehörde hat nach Gehör von Sachverständigen darüber Ent- 
schließung zu fassen, ob und unter welchen Bedingungen der Bau zu genehmigen ist, und 
diese Entschließung dem Anzeigenden in der Regel binnen vier Wochen nach Eingang der 
Anzeige zu eröffnen. Kann infolge von weitläufigeren Erörterungen oder Verhandlungen 
diese Zeit nicht eingehalten werden, so ist der Anzeigende noch vor deren Ablauf hiervon 
unter Angabe der Verzögerungsursachen in Kenntniß zu setzen. 
*153. Wird von dritten Personen Widerspruch gegen den angezeigten Bau er- 
hoben, so hat die Baupolizeivehörde hierüber nach Gehör des Anzeigenden zu entscheiden. 
Geht der Widerspruch von einer Reichs= oder Staatsverwaltungsbehörde aus, so ent- 
scheidet die Kreishauptmannschaft. 
Die Ertheilung der Baugenehmigung und wenn sie bereits erfolgt, der Bau aber 
noch nicht begonnen ist, der Baubeginn kann bis zur endgültigen Erledigung der erhobenen 
Widersprüche beanstandet werden. 
1900. 57
	        
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