Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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für den Geschäftskreis des Ministeriums des Innern überhaupt, im übrigen insoweit, als 
sie durch das gegenwärtige Gesetz ersetzt werden, ihre Geltung. 
&99. 1. Gestrichen werden in dem Allgemeinen Berggesetze vom 16. Juni 1868 
(G.= u. V.-Bl. I S. 353): 
a) der dritte Absatz des § 134, 
b) in dem zweiten Absatze des § 135 die Worte: „und in dritter Instanz an das 
Ministerium des Innern“. 
2. In dem Organisationsgesetze vom 21. April 1873 treten die folgenden Be- 
stimmungen an die Stelle 
a) der beiden ersten Absätze des § 312 
„Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungs- 
behörden in erster Instanz steht, soweit nicht der Einspruch, die Klage oder die 
Anfechtungsklage dagegen zulässig ist, den Betheiligten das Recht des Rekurses 
an die nächst vorgesetzte Behörde zu.“ 
b) des § 32: 
„Gegen Entscheidungen, die in zweiter Instanz von der Amtshauptmann- 
schaft oder von der Kreishauptmannschaft, sei es allein oder unter Mitwirkung 
des Bezirks= oder Kreisausschusses, ertheilt werden, giebt es nur dann einen 
weiteren Rekurs, wenn durch besondere Gesetzesvorschriften für bestimmte An- 
gelegenheiten drei Instanzen geordnet sind. Auch für Fälle dieser Art gilt die 
Bestimmung in § 31 Absatz 2.“ 
100. In der Ueberschrift des Gesetzes vom 3. März 1879, betreffend die Ent- 
scheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- 
behörden (G.= u. V.-Bl. S. 65), werden hinter: „Verwaltungsbehörden“ die Worte: 
„oder Verwaltungsgerichten“ eingefügt. 
Die vier ersten Absätze des § 1 erhalten die nachstehende Fassung: 
„Die Behörde für Entscheidungen über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den 
Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten (Kompetenz- 
gerichtshof) besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem Oberlandesgerichte 
angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder sind aus den Ministerialräthen 
der Verwaltungsministerien oder den Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichtes 
zu entnehmen. 
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder werden 
von dem König ernannt. 
68“
	        
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