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Bezirkssteuereinnahme zu übersenden oder müssen dieselben, wenn deren Einreichung nicht
bereits früher erfolgt, ihrer Deklaration beifügen.
Die Bezirkssteuereinnahme hat über jede derartige Gesellschaft eine Tabelle zu führen
und in diese alljährlich den auf Grund des eingereichten Geschäftsberichts, der Bilanz
oder des Abschlusses von ihr zu ermittelnden Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahre
vertheilten Ueberschüsse einzutragen, die Tabelle aber den auf die Gesellschaft bezüglichen
Akten (vergl. 8 16) vorzuheften oder beizulegen. Aus der Tabelle ist der Einschätzungs-
kommission ein Auszug, welcher die bei der vorzunehmenden Einschätzung in Betracht
kommenden drei Kalenderjahre umfaßt, unter Beifügung der betreffenden Geschäfts-
berichte 2c. zur Benutzung bei der Einschätzung mitzutheilen. Statt des Auszugs können
die betreffenden Akten mitgetheilt werden.
Die Einschätzung der nichtsächsischen Aktiengesellschaften, Bank= und Kreditinstitute,
sowie Versicherungsanstalten, welche ihren Geschäftsbetrieb durch bestellte Agenten auf
das Königreich Sachsen ausdehnen, hat stets auf Grund der über das dadurch erzielte
Einkommen einzufordernden detaillirten Angaben zu erfolgen. Nur da, wo Deklarationen
oder bestimmte Angaben durchaus nicht zu erlangen sind, ist dieses Einkommen, soweit
nöthig, unter Mitwirkung von Sachverständigen schätzungsweise zu ermitteln.
8 18.
Fortsetzung. Einschätzung der juristischen Personen nach § 4 unter b des Gesetzes.
Das steuerpflichtige Einkommen der nach § 4 unter b des Gesetzes zu beurtheilenden
Beitragspflichtigen ist in diejenige Spalte des Katasters einzustellen, in welche die Quelle
gehört, aus der es herrührt. Die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens hat nach
den für die betreffende Quelle maßgebenden Grundsätzen zu erfolgen. Hierbei ist zu
berücksichtigen, daß Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
aus ihren Grundstücken und Gebäuden insoweit, als dieselben unmittelbar öffentlichen
Zwecken dienen, kein steuerpflichtiges Einkommen beziehen.
Schuldzinsen kommen nach den allgemeinen Grundsätzen in Abzug. Politische
Gemeinden dürfen auch die Schuldzinsen für die von den Schul= und Kirchengemeinden
aufgenommenen Anleihen kürzen. Die nöthigen Unterlagen hierfür hat in Bezug auf
diejenigen politischen Gemeinden, welche mit anderen zu einem Schulbezirke oder einer
Parochie vereinigt sind, der Bezirkssteuerinspektor zu beschaffen und der Einschätzungs-
kommission mitzutheilen.
§ 19.
Einschätzung der Ehefrauen und der Kinder unter elterlicher Gewalt.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß das Vermögen der Frau der Nutznießung des
Mannes unterworfen sei, und das aus diesem Vermögen entspringende Einkommen dem