Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Zu diesem Zwecke haben die vorzeitig zur Wahlfähigkeitsprüfung zugelassenen 
Schulamtskandidaten, sofern sie diese Prüfung bestanden haben, in der in § 16 Absatz 3 
und 4 der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Weise das daselbst erwähnte Führungs- 
zeugniß auf die weitere Zeit ihrer Thätigkeit als Hülfslehrer oder Vikar und wenn sie zur 
Einstellung in das Heer gelangt sind, ein militärisches Führungszeugniß einzureichen. 
Die Bezirksschulinspektoren haben diese Zeugnisse mit der in § 16 Absatz 5 der 
Prüfungsordnung vorgeschriebenen gutachtlichen Auslassung über die sittliche Haltung 
dem Königlichen Kommissar der betreffenden Prüfungskommission zu übermitteln. 
Dresden, den 8. März 1900. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewittz. Auerbach 
uerbach. 
  
  
Nr. 22. Verordnung, 
betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei Banken; 
vom 13. März 1900. 
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, vom 
22. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 620) wird verordnet, daß Mündelgeld im 
Falle des § 180 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis auf weiteres bei der Landständischen 
Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz, bei der Sächsischen Bank zu 
Dresden und bei der Allgemeinen Deutschen Kredit-Anstalt zu Leipzig sowie bei den 
Zweiganstalten dieser Banken angelegt werden darf. 
Dresden, den 13. März 1900. 
Ministerium der Juftiz. 
Schurig. aurth 
rth. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meindold & Söhne. Dresden.
	        
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