— 812 —
schätzung betreffender Fragen sein Rechtsmittel mit Aussicht auf ein günstiges Ergebniß
weiter zu verfolgen. Solchenfalls ist es richtiger, wenn die Einschätzungskommission auf
Anwendung von 8 56 Absatz 3 des Gesetzes verzichtet und ihrerseits abweisend ent—
scheidet.
839.
Fortsetzung. Die Einschätzung nach dem Verbrauche in der Rechtsmittelinstanz.
Die Einschätzungskommission ist berechtigt, bei Erörterung und Entscheidung der
Reklamationen die Bestimmung in § 15 Ziffer 6 des Gesetzes nach Maßgabe der oben
in §§ 23 flg. enthaltenen Vorschriften mit den daselbst gedachten Beschränkungen selbst
in solchen Fällen zur Anwendung zu bringen, in denen sie von derselben bei der Ein-
schätzung keinen Gebrauch gemacht hat. Solchenfalls hat sie zu erwägen, ob das ein-
geschätzte Einkommen des Reklamanten den unter den obwaltenden Verhältnissen an-
zunehmenden muthmaßlichen jährlichen Verbrauchsaufwand desselben übersteigt, und
verneinenden Falls die Reklamation als unbegründet zurückzuweisen.
Ebenso hat sie die Einschätzung nach dem Verbrauche in Erwägung zu ziehen, wenn
eine Berufung hierauf ausdrücklich gerichtet worden ist (zu vergl. § 32 Absatz 4).
Bestreitet ein Beitragspflichtiger, daß sein jährlicher Verbrauchsaufwand die von der
Einschätzungskommission angenommene oder die von dem Bezirkssteuerinspektor in der
Berufung bezeichnete Höhe wirklich erreiche, so kann er mit diesem Einwande nur gehört
werden, wenn er seinen jährlichen Verbrauchsaufwand selbst beziffert und glaubhaft nach-
weist, daß derselbe in dem zuletzt vorausgegangenen Kalenderjahre oder in dem von der
Einwendung der Reklamation oder der Berufung ab zurückzurechnenden Zeitraume eines
Jahres den von ihm angegebenen Betrag nicht überstiegen habe oder, falls er noch nicht
so lange eine eigene Haushaltung hat, nach den von ihm seit dem Bestehen der letzteren
gemachten Erfahrungen auf mehr als den von ihm angegebenen Betrag für das Jahr
sich nicht veranschlagen lasse. Behauptet der Beitragspflichtige, daß bei ihm Umstände
vorhanden sind, welche nach den obgedachten Bestimmungen die Anwendung der Ein-
schätzung nach dem Verbrauche ganz ausschließen oder beschränken, so hat er deren Vor-
handensein zu bescheinigen.
§ 40.
Entscheidung der Einschätzungskommission.
Die Entscheidung auf eine Berufung darf niemals auf Herabsetzung, diejenige auf
eine Reklamation niemals auf Erhöhung des angefochtenen Steuersatzes lauten. Treffen
jedoch in einem Falle Berufung und Reklamation zusammen, so ist die Einschätzungs-
kommission in der anderweiten Festsetzung des angefochtenen Steuersatzes nach oben oder
nach unten in keiner Weise behindert.