Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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weiter befugt, selbständige Anträge und Wünsche an das Ministerium des Innern oder 
die Regierungsbehörde des Bezirks zu richten. 
Die Kammern können vom Ministerium des Innern sowohl für einzelne Fälle wie 
im allgemeinen ermächtigt werden, zur Verfolgung von Interessen des Handels, der 
Industrie und des Gewerbes auch mit anderen Behörden, sowie mit Körperschaften des 
öffentlichen Rechts unmittelbar in Verkehr zu treten. 
&2. Die Handels= und Gewerbekammern können Veranstaltungen, welche 
die Förderung von Handel, Industrie und Gewerbe sowie die technische, geschäftliche und 
sittliche Ausbildung der darin beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge bezwecken, unterstützen, 
solche auch selbst ins Leben rufen und leiten. 
Den Handelskammerrn können mit ihrer Zustimmung die Obliegenheiten örtlicher 
Handelsvorstände und die Verwaltung oder Beaufsichtigung allgemeiner Handelsanstalten 
(Handelsschulen, Börsen, Maklerinstitute 2c.) überwiesen werden. 
Den Handelskammern steht die Ausfertigung von Ursprungszeugnissen und 
anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheinigungen zu. 
Den Gewerbekammern kann vom Ministerium des Innern die Wahrnehmung 
der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern im Sinne der 88§ 103 flg. des Reichs- 
gesetzes vom 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. 663 flb.) übertragen werden. 
# 3.Die Handels= und Gewerbekammern haben alljährlich einen Bericht über die 
Lage des Handels, der Industrie und des Gewerbes, einschließlich des Handwerks, in 
ihrem Bezirke sowie über ihre Geschäftsthätigkeit an das Ministerium des Innern zu 
erstatten. 
& 4. Die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern, die Bestimmung über 
ihren Sitz, die Abgrenzung ihrer Bezirke und die Zahl ihrer Mitglieder, sowie die Ent- 
scheidung darüber, ob und inwieweit Handelskammer und Gewerbekammer getrennte 
Kollegien bilden oder vereinigt thätig werden sollen, erfolgt durch Verordnung des Mini- 
steriums des Innern. 
5. Die Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern werden durch Wahlmänner 
und die Wahlmänner von den wahlberechtigten Bezirksangehörigen gewählt. 
Die Urwahlen erfolgen nach räumlichen Wahlabtheilungen, die für die Handels- 
kammer und für die Gewerbekammer getrennt zu bestimmen sind. Die Zahl der Wahl- 
männer wird vom Ministerium des Innern festgesetzt; sie soll bei den Handelskammern 
mindestens die doppelte, bei den Gewerbekammern mindestens die dreifache Zahl der 
Mitglieder (§ 4) erreichen. 
Für die Wahlabtheilungen der Gewerbekammern wird, wenn ihnen die Wahrnehmung 
der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen wird, weiter vom Ministerium
	        
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