Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach 
Maßgabe ihrer Mühewaltung von der Centralbehörde (§ 3 Abs. 2) am Ende jedes 
Prüfungsjahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten be- 
stritten. 
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden 
Ersparnisse sowie der verfallenen Gebühren (§ 10 Abs. 2, § 14 Abs. 6) befindet die 
Centralbehörde (8 3 Abs. 2). 
19. 
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§ 3 Abs. 2) Verzeichnisse der 
Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, 
mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Central- 
behörde zurückgesendet. 
II. Aerztliche Prüfung. 
8 20. 
Die ärztliche Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Uni— 
versität des Deutschen Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von 
der vorgesetzten Centralbehörde (§ 1) für jedes Prüfungsjahr (8 21 Abs. 1) nach An- 
hörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern 
ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet 
bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet 
unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die 
Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
8 21. 
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden statt. Sie beginnen Mitte Oktober 
und Mitte März und sollen nicht über Mitte August ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Centralbehörde 
(§ 20 Abs. 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe 
der Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis 
zum 1. Oktober beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche 
können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 
1801. 22
	        
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