Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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aufzustellenden Arbeitsordnung, welche für jede Kirche mit mehr als einem Geistlichen 
vorhanden sein muß. 
Ihre Aufstellung erfolgt im Einvernehmen sämmtlicher konfirmirter Geistlicher der 
Kirche unter Gehör des Kirchenvorstands. Sie bedarf, auch wenn Uebereinstimmung 
aller Betheiligten vorliegt, der Genehmigung der Superintendentur. Ist völlige Ueber- 
einstimmung der Betheiligten nicht zu erzielen, so entscheidet die Kircheninspektion. 
Aenderungen der Arbeitsordnung sind an das nämliche Verfahren gebunden. 
§ 5. Von der Predigt im Hauptgottesdienst darf keiner der Geistlichen völlig aus- 
geschlossen werden. Andererseits ist dem Pfarrer die Predigt in bestimmten Hauptgottes- 
diensten vorzubehalten. Hierbei kommen, nach Befinden zur Auswahl, in Betracht die 
drei hohen Feste, der Neujahrstag, das Erscheinungs-, das Himmelfahrts-, das Re- 
formations-, das Erntedankfest, die Bußtage, der Todtenfestsonntag und Tage mit außer- 
ordentlichen Gottesdiensten. 
§ 6. Von den an sich pfarramtlichen Obliegenheiten (vergl. 8 3) kann durch die 
Arbeitsordnung die Behandlung folgender Angelegenheiten, vollständig oder theilweis, 
den neben dem Pfarrer amtirenden Pastoren für das ihnen überwiesene Arbeitsgebiet 
übertragen werden: Aufgebotsannahmen, Sühneversuche, Ehedispens= und Wieder- 
trauungssachen, Austritts= und Uebertrittsfälle, letztere jedoch nur, sofern nicht nach 
gesetzlicher Bestimmung der Pfarrer zuständig ist (vergl. § 2 des Mandats vom 
20. Februar 1827, den Uebertritt von einer christlichen Konfession zur andern betreffend, 
§ 20 des Gesetzes vom 20. Juni 1870, die Einführung der Civilstandsregister rc. 
betreffend). 
&# 7. Wie für die nach § 6 ihnen übertragenen pfarramtlichen Geschäfte liegt den 
„Pastoren“ auch sonst für das ihnen überwiesene Arbeitsgebiet ob und steht zu: 
1. die Führung eigner Korrespondenz mit den Behörden, Pfarrämtern 2c. in persön- 
lichen und in amtlichen Sachen; 
2. die Führung besonderer Akten, aus welchen die nöthigen Anzeigen, Berichte und 
Auskünfte an das Pfarramt, soweit nöthig, unter Vorlegung der Akten zu erstatten 
sind, gleichwie den Pastoren, soweit es in Sachen ihres Amtsbereichs erforderlich 
ist, Einsicht in die pfarramtlichen Akten zusteht; 
3. Anweisungen der Kirchenbeamten bei den den einzelnen Geistlichen obliegenden 
Amtsarbeiten. 
&# .einer der Geistlichen ist befugt, gottesdienstliche oder gemeindliche Ordnungen 
eigenmächtig zu ändern oder neu zu treffen. Vielmehr bedarf es dazu der Zustimmung 
des Pfarrers nach Gehör der übrigen an der Kirche angestellten Geistlichen, soweit nicht
	        
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