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Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen (§ 73, 8).') Ist die Entlassung
wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen
gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden außer-
terminlichen Musterung erfolgen (§ 78, 1).)
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militär-
pflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird.
c) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter
Berücksichtigung der im § 7,1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Frei-
willige neun Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder
Unbrauchbarkeit?““) (§ 38) — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über und
dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn,
daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven
Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. f)
R. M. G. 8 55.
d) Ueber die nach Ziffer 2e entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften
Militärpflichtjahr endgültig entschieden werden (§ 30,2). Kann alsdann ihre
Wiederaushebung zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht
auf die Festsetzung des § 30,1 noch nicht erfolgen, so treten militärisch aus-
gebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c., nicht ausgebildete
Mannschaften sind auszuschließen (§ 37). Im Uebrigen siehe D. Str. G. § 31.
883.
Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse.
1. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mannschaften können auf Grund
der Festsetzungen des § 32, 23 bis e gestellt und berücksichtigt werden.
2. Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern
es sich nicht um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§ 71,8), erst nach
der Aushebung eingetreten sein.
*) Siehe Anmerkung ) zu § 82, 20 (S. 272).
**) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften
bedarf es in der Regel nicht.
**) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen.
) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit
unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (8 64, 5) und der Entscheidung der verstärkten
Ober-Ersatzkommission (R. M. G. § 30, 40.
Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im
Wege des Schriftverkehrs erfolgen.
Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine-theile derselben Waffe 2c.
erfolgen.