Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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weit über sie zu verhängenden Strafe — unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in 
die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei 
Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden. 
R. M. G. 867. 
8 114. 
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. a) Die zur Ausführung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können 
von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (§ 113, 1) 
mündlich oder schriftlich) erstattet werden. Den Mannschaften der Land- 
und Seewehr zweiten Aufgebots steht es frei, die Meldungen durch Familien= 
angehörige erstatten zu lassen. Im Uebrigen sind Meldungen durch einen 
Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich um eine Abmeldung beim 
Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um 
Ab= und Anmeldungen bei Reisen handelt. 
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, an 
welchen zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Entgegen- 
nahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige 
Meldungen angebracht werden. Für Bekanntmachung der Meldezeiten haben 
die Bezirkskommandos Sorge zu tragen. 
b) Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche 
Gestellung bei der Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili- 
tärischen Dienstangelegenheiten sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß 
militärischer Pflichten. 
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das 
Stabsquartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche 
Vernehmung daselbst erforderlich ist. 
K. G. § 2. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 4. 
2. a) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirkes begründet keinen An- 
spruch auf Gebühren. 
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des 
Bezirkskommandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden be- 
  
*). Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formu- 
lare zur kostenfreien Benutzung durch die Kontrolpflichtigen niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Er- 
suchen verpflichtet, den Mannschaften bei Ausfüllung der Formulare behülflich zu sein. Die Absendung der 
Meldung ist Sache des Meldepflichtigen. 
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen.
	        
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