Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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12. Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum 
Ablaufe dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorge- 
schriebenen Meldungen bei der Kontrolstelle bewirkt hat. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem 
Betreffenden nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
Ist nur die Meldung bei der Kontrolstelle versäumt, so ist nach Ab- 
schnitt III. A. zu verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber in- 
zwischen keinen Gestellungsbefehl zum Eintritte bei einem Truppen-(Marine-) 
theil erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht bei der Kontrolstelle 
zu kontroliren, event. nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
II. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters- 
grenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine Militärpapiere haben. 
1. Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 
45. Lebensjahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militär- 
verhältnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte 
seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten 
Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher 2c.) zur Anzeige zu bringen, anderenfalls der- 
selben zuzuführen. 
2. Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärver- 
hältnisse des Betreffenden zu veranlassen. 
3. Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht von 
den Ersatzbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen Ver- 
hältnisse unter Benutzung eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle festzustellen. 
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde- 
und Gestellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommission) 
nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden 
Aushebungsbezirke keinen festen Wohnsitz, so ist derselbe — unter gleichzeitiger 
Uebersendung des ausgefüllten Formulars — dem Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsort oder in dem 
betreffenden Aushebungsbezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und 
Uebersendung des Formulars an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
	        
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