Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Anlage B (zu §8 5 u. 18). 
  
Westimmungstfafelchen. 
(Die Täfelchen sind aus etwa 5 mm starker Strohpappe, Karton oder dergl. — für die einzelnen 
Pferdeklassen verschiedenfarbig — herzustellen und zum Anbinden an der Halfter mit entsprechender 
Einrichtung zu versehen.) 
Die Farbe der Tafel ist (auf beiden Seiten): 
weiß: für Reitpferde J, 
gelb: — - Il, 
hellroth: Zugpferde I, Stangen-, 
dunkelroth: O 1I, Vorder-, 
hellblau: OD - II,Stangen-, 
dunkelblau:- - II,Vorder-, 
grün: - besonders schwere Zugpferde. 
Die Tafeln erhalten auf beiden Seiten nur die ihrer Farbe entsprechende Bezeichnung: 
(z. B. gelbe Tafel): 
Reitpferd II. 
etwa 15 cm. 
  
(z. B. gelbe Tafel) 
etwa 
8 cm 
mur Reilpferd 77. « 
  
  
  
  
Die Täfelchen werden beim Vorführen zur Musterung oder Aushebung an dem linken Backen— 
stück der Halfter befestigt.
	        
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