Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 224 — 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn sie sonst 
den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II 
kann dann bis 1,5 3 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für 
den Kriegsdienst. 
4. Ungeeignetes Material. 
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst un- 
tauglich machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu 
Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von 
innerer Krankheit herrührt. Tragende Stuten und Mutterstuten, die unter drei Monate 
alte Fohlen nähren, sind für das laufende Mobilmachungsjahr zurückzustellen. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein be- 
kundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß 
die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Im besonderen bleibt zu beachten: 
a) Spat, der so weit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf der Kruppe ge- 
schwunden ist, 
Hasenhacke, an welcher die Pferde lahmen, und 
Schaale, bei welcher das Brennen erfolglos geblieben, machen die Pferde 
zum Heeresdienst unverwendbar. 
b) Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege schad= und 
krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäßem Beschlag und guter Pflege ge- 
sunden, so ist das Pferd als brauchbar zu bezeichnen; ein mit angeborenen Fehlern 
behafteter Huf macht das Pferd unbrauchbar. 
Flachhuf schließt Brauchbarkeit aus, wenn das Horn spröde und aus- 
gebrochen ist und die Sohle sich schon gesenkt hat; nicht aber, wenn das Horn 
gesund und die Sohle gewölbt ist. 
Zwanghuf, bei dem die innere Tracht am Vorderhuf stark eingezogen und 
der angrenzende Strahlschenkel völlig verkümmert ist, schließt Brauchbarkeit aus. 
Bockhuf, nicht zu eng und sonst gesund, ist für Zugpferde kein Gebrauchs- 
fehler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.