Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

2. epileptische, 
3. verblödete, die schon durch ihren Anblick oder durch ihr Gebahren Abscheu erregen, 
chronisch tobsüchtige und sieche, bei denen nach abgelaufenem Krankheitsprozeß 
mit schwerer geistiger Störung körperliche Hinfälligkeit verbunden ist, 
4. solche, die an angeborenem Blödsfinn leiden (Idioten), oder 
5. ihres Vorlebens halber zu gemeinsamer Verpflegung mit unbescholtenen Kranken 
nicht geeignet erscheinen, vorbehältlich der Bestimmung unter D in der Anlage l, 
oder 
6. noch dem Kindesalter angehören und sich deshalb für die Einrichtungen der Anstalt 
nicht eignen. 
84. 
Verpflegung. Verpflegsklassen. 
Es bestehen drei Verpflegsklassen, die sich insbesondere durch die Art der Wohnung 
und Kost unterscheiden. 
Die Anstalt gewährt: 
a) in allen Verpflegsklassen: ausgestattete Wohnung nebst Heizung und Be- 
leuchtung, Kost, die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, sowie 
b) in der dritten Verpflegsklasse auch den nothwendigen Ersatz an Kleidung 
und Leibwäsche. 
Wegen der bei einzelnen Anstalten bestehenden Pensionsabtheilung wird auf die 
88 34 flg. verwiesen. 
86. 
Arten der Aufnahme. 
Die Kranken werden entweder 
auf Zeit 
oder 
zu längerer Verpflegung 
aufgenommen. 
Die Aufnahme auf Zeit ist für solche Kranke bestimmt, welche als heilbar oder 
doch einer wesentlichen Besserung fähig zu erachten sind. 
Unheilbare Kranke dürfen nur zu längerer Verpflegung aufgenommen 
werden. 
Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme auf Zeit oder zu längerer Verpflegung 
erfolgt, steht der Anstaltsdirektion zu. 
Die Verpflegung auf Zeit erstreckt sich längstens auf 18 Monate vom Tage 
der Zuführung an gerechnet.
	        
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