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8. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-
Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner berühren,
9. Kenntnis der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestim-
mungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von
Personenwagen und über gefundene Sachen, des Jahrplans der eigenen Bahn
und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über das Verhalten
bei Unglücksfällen sowie Fertigkeit im Gebrauche der Einrichtungen zum Herbei-
rufen von Hilfe,
10. Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner. Kenntnis der Dienstanweisungen
für Zugführer und Lokomotivführer sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vor-
schriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Schaffner
berühren,
11. viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer
Werkstätte.
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechs-
monatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-,
Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist.
Für die aus dem Bremserdienste hervorgegangenen Anwärter bleibt die Fest-
setzung einer Probezeit im Schaffnerdienste der Landes-Aufsichtsbehörde über-
lassen.
VI.
(Zu streichen.)
VII.
Zugkührer
außer den unter III à 1 bis 5 und Vé bis 10 bezeichneten Erfordernissen:
11. Rechnen mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche,
12. allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung,
13. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen sowie der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-
Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Zugführer berühren,
14. Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über Per-
sonen-, Gepäck-, Vieh= und Güterbeförderung sowie der Vorschriften über die
Güterverladung,