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Nr. 40. Gesetz,
die Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in der
Oberlausitz betreffend;
vom 24. Mai 1904.
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
1. Das durch Verordnung vom 16. Juni 1868 bekannt gemachte Allgemeine
Berggesetz (G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.) und die zu dessen Anderung und Ergänzung
erlassenen gesetzlichen Vorschriften gelten mit nachfolgenden Beschränkungen vom 1. Juli
1904 an auch für den Erzbergbau in der Oberlausitz.
#. Erstreckt sich eine Mutung auf ein Flurstück, das am 1. Januar 1904 auf
den Grundbuchblättern der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf oder der
in der Beilage verzeichneten Rittergüter eingetragen war, so bedarf sie zu ihrer Gültigkeit
der Zustimmung des Grundeigentümers.
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn oder soweit das Flurstück nach dem
1. Januar 1904 von dem Grundbuchblatt abgeschrieben worden ist, ohne daß es auf
das Grundbuchblatt eines anderen der im Absatz 1 bezeichneten Grundstücke übergetragen
worden ist.
3.Das Recht zur Erteilung der nach § 2 erforderlichen Zustimmung ist mit dem
Eigentum am Grundstück untrennbar verbunden.
Steht dem Eigentümer die Verwaltung des Grundstücks nicht zu, so erteilt die Zu-
stimmung derjenige, der das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Grundstücks hat. Gehört
insbesondere das Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so ist deren Mitwirkung
nicht erforderlich.
#4.GDie Zustimmung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgt.
Die Zustimmung bedarf der schriftlichen Form. In der Urkunde ist der Tag der
Ausstellung anzugeben. Die Urkunde ist spätestens mit dem Anbringen der Mutung bei
dem Bergamte einzureichen.
Die Zustimmung ist unwiderruflich. Sie verliert ihre Kraft, wenn nicht binnen
drei Monaten von der Ausstellung der Urkunde (Absatz 2) ab eine gültige Mutung ein-