Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 182 — 
Nr. 40. Gesetz, 
die Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in der 
Oberlausitz betreffend; 
vom 24. Mai 1904. 
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1. Das durch Verordnung vom 16. Juni 1868 bekannt gemachte Allgemeine 
Berggesetz (G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.) und die zu dessen Anderung und Ergänzung 
erlassenen gesetzlichen Vorschriften gelten mit nachfolgenden Beschränkungen vom 1. Juli 
1904 an auch für den Erzbergbau in der Oberlausitz. 
#. Erstreckt sich eine Mutung auf ein Flurstück, das am 1. Januar 1904 auf 
den Grundbuchblättern der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf oder der 
in der Beilage verzeichneten Rittergüter eingetragen war, so bedarf sie zu ihrer Gültigkeit 
der Zustimmung des Grundeigentümers. 
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn oder soweit das Flurstück nach dem 
1. Januar 1904 von dem Grundbuchblatt abgeschrieben worden ist, ohne daß es auf 
das Grundbuchblatt eines anderen der im Absatz 1 bezeichneten Grundstücke übergetragen 
worden ist. 
&# 3.Das Recht zur Erteilung der nach § 2 erforderlichen Zustimmung ist mit dem 
Eigentum am Grundstück untrennbar verbunden. 
Steht dem Eigentümer die Verwaltung des Grundstücks nicht zu, so erteilt die Zu- 
stimmung derjenige, der das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Grundstücks hat. Gehört 
insbesondere das Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so ist deren Mitwirkung 
nicht erforderlich. 
#4.GDie Zustimmung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung erfolgt. 
Die Zustimmung bedarf der schriftlichen Form. In der Urkunde ist der Tag der 
Ausstellung anzugeben. Die Urkunde ist spätestens mit dem Anbringen der Mutung bei 
dem Bergamte einzureichen. 
Die Zustimmung ist unwiderruflich. Sie verliert ihre Kraft, wenn nicht binnen 
drei Monaten von der Ausstellung der Urkunde (Absatz 2) ab eine gültige Mutung ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.