Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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(4) Reichen die dem Ausschusse zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um die 
laufenden Ausgaben zu decken, so sind die erforderlichen Vorschüsse aus der Gemeindekasse 
beziehentlich durch die Gutsherrschaft zu leisten, und zwar nach dem Verhältnisse des zur 
Bullenhaltungs-Genossenschaft gehörenden Besitzstandes an Kühen und Kalben in der Ge— 
meinde und in dem selbständigen Gutsbezirke. Die geleisteten Vorschüsse sind demnächst 
zurückzuzahlen. 
87. (0) Der Ausschuß beschließt darüber, ob die Bullenhaltung in eigener Ver- 
besitzer vergeben werden soll. 
(2) Die in vorausbestimmten Zeiträumen abwechselnde Übertragung an verschiedene 
Viehbesitzer (Reihehaltung) ist unstatthaft. Die Vergebung an den Mindestfordernden ist 
nur dann zulässig, wenn dieser volle Gewähr für eine zweckentsprechende Bullenhaltung 
bietet. 
8 8. (1) Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht den Beteiligten binnen 14 Tagen 
die Berufung auf die Entscheidung der Gemeindebehörde zu. Diese erfolgt, soweit selb- 
ständige Gutsbezirke beteiligt sind, im Einvernehmen mit den Gutsherrschaften. Hierbei 
finden die Vorschriften in § 3 Absatz 2 bis 5 Anwendung. 
(2) Nach diesen Vorschriften ist die Entscheidung auch dann herbeizuführen, wenn 
Beschlüsse des Ausschusses überhaupt nicht zustande kommen. 
(3) Der Ausschuß untersteht der Aufsicht der Gemeindeaufsichtsbehörde, in Städten 
mit Revidierter Städteordnung der Aufsicht des Stadtrates. Hierbei handelt der Stadtrat, 
soweit die Beteiligung des Vertreters einer Gutsherrschaft in Betracht kommt, im Einver- 
nehmen mit letzterer, wobei im Mangel einer Einigung § 3 Absatz 2 Satz 2 Anwendung 
findet. Die Aufsichtsbehörde kann aus einem wichtigen Grunde einzelne Ausschußmitglieder 
von ihrem Amte entheben. 
§ 9. (#) Eine Bullenhaltungs-Genossenschaft kann durch übereinstimmende, soweit 
selbständige Gutsbezirke in Frage kommen, je im Einvernehmen mit der Gutsherrschaft 
gefaßte Beschlüsse der beteiligten Gemeindebehörden auf mehrere Gemeindebezirke erstreckt 
werden. Hierbei findet im Mangel einer Einigung zwischen Gemeindebehörde und Guts- 
herrschaft § 3 Absatz 2 Satz 2 Anwendung. 
(2) Auf die mehrere Gemeindebezirke umfassenden Bullenhaltungs-Genossenschaften 
finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, die nach diesem Gesetze für die Genossen- 
schaften in einzelnen Gemeindebezirken gelten. Soweit in diesen Vorschriften die Ent- 
schließung der Gemeindebehörde, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Gutsherrschaft, 
vorgesehen ist, tritt an deren Stelle die Einigung der beteiligten Gemeindebehörden und
	        
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