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(4) Reichen die dem Ausschusse zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um die
laufenden Ausgaben zu decken, so sind die erforderlichen Vorschüsse aus der Gemeindekasse
beziehentlich durch die Gutsherrschaft zu leisten, und zwar nach dem Verhältnisse des zur
Bullenhaltungs-Genossenschaft gehörenden Besitzstandes an Kühen und Kalben in der Ge—
meinde und in dem selbständigen Gutsbezirke. Die geleisteten Vorschüsse sind demnächst
zurückzuzahlen.
87. (0) Der Ausschuß beschließt darüber, ob die Bullenhaltung in eigener Ver-
besitzer vergeben werden soll.
(2) Die in vorausbestimmten Zeiträumen abwechselnde Übertragung an verschiedene
Viehbesitzer (Reihehaltung) ist unstatthaft. Die Vergebung an den Mindestfordernden ist
nur dann zulässig, wenn dieser volle Gewähr für eine zweckentsprechende Bullenhaltung
bietet.
8 8. (1) Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht den Beteiligten binnen 14 Tagen
die Berufung auf die Entscheidung der Gemeindebehörde zu. Diese erfolgt, soweit selb-
ständige Gutsbezirke beteiligt sind, im Einvernehmen mit den Gutsherrschaften. Hierbei
finden die Vorschriften in § 3 Absatz 2 bis 5 Anwendung.
(2) Nach diesen Vorschriften ist die Entscheidung auch dann herbeizuführen, wenn
Beschlüsse des Ausschusses überhaupt nicht zustande kommen.
(3) Der Ausschuß untersteht der Aufsicht der Gemeindeaufsichtsbehörde, in Städten
mit Revidierter Städteordnung der Aufsicht des Stadtrates. Hierbei handelt der Stadtrat,
soweit die Beteiligung des Vertreters einer Gutsherrschaft in Betracht kommt, im Einver-
nehmen mit letzterer, wobei im Mangel einer Einigung § 3 Absatz 2 Satz 2 Anwendung
findet. Die Aufsichtsbehörde kann aus einem wichtigen Grunde einzelne Ausschußmitglieder
von ihrem Amte entheben.
§ 9. (#) Eine Bullenhaltungs-Genossenschaft kann durch übereinstimmende, soweit
selbständige Gutsbezirke in Frage kommen, je im Einvernehmen mit der Gutsherrschaft
gefaßte Beschlüsse der beteiligten Gemeindebehörden auf mehrere Gemeindebezirke erstreckt
werden. Hierbei findet im Mangel einer Einigung zwischen Gemeindebehörde und Guts-
herrschaft § 3 Absatz 2 Satz 2 Anwendung.
(2) Auf die mehrere Gemeindebezirke umfassenden Bullenhaltungs-Genossenschaften
finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, die nach diesem Gesetze für die Genossen-
schaften in einzelnen Gemeindebezirken gelten. Soweit in diesen Vorschriften die Ent-
schließung der Gemeindebehörde, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Gutsherrschaft,
vorgesehen ist, tritt an deren Stelle die Einigung der beteiligten Gemeindebehörden und