Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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dem nach dem Tageskurse zu veranschlagenden Kaufpreise die Nebenkosten gedeckt werden 
können. Das hierbei zu beobachtende Verfahren wird durch die Staatsschuldenverwaltung 
geregelt werden. Der Antrag und der eingezahlte Geldbetrag sind der Bank alsbald auf 
geeignetem Wege mit Überweisungsvermerk zu übermitteln. Die Bank wird den Ankauf 
der Schuldverschreibungen bewirken und ihrerseits das zur Eintragung und zur Abrechnung 
mit dem Einzahler weiter Erforderliche besorgen. Ein etwaiger Uberschuß der Einzahlung 
wird von der Bank dem Antragsteller zurückerstattet. 
Falls der Auftraggeber ausdrücklich ein anderes als das vom Finanzministerium be- 
stimmte Bankinstitut vorschreibt, so ist dieses bei Ubermittelung des Kaufauftrags wegen 
des weiter einzuschlagenden Verfahrens an die Staatsschuldenverwaltung zu verweisen. 
8 5. In den Anträgen auf Eintragung einer Buchschuld muß der Gläubiger so genau 
bezeichnet werden, daß die Unterscheidung von einem anderen Gläubiger mit Sicherheit 
möglich ist. 
Deshalb sind bei physischen Personen anzugeben: 
a) der Familienname, 
b) sämtliche Vornamen, 
c) bei Frauen auch der Geburtsname, 
d) der Beruf oder Stand, 
e) der Wohnort, 
l) die Wohnung, 
8) bei Minderjährigen auch ihr Geburtstag oder der Name, Stand oder Beruf und 
letzte Aufenthalt des Vaters, 
h) bei Entmündigten auch der Grund der Entmündigung und 
i) in den Fällen unter 8 und ## auch der gesetzliche Vertreter. 
Die gleichen genauen Angaben sind erforderlich für die als zum Zinsenempfang be- 
rechtigt bestellten physischen Personen, mögen sie Bevollmächtigte oder gesetzliche oder ver- 
fassungsmäßige Vertreter sein. 
Am Schlusse des Antrags ist zu erwähnen, welchen etwaigen Beschränkungen der 
Gläubiger in bezug auf die einzutragende Forderung unterliegen soll. 
§ 6. Soll die Eintragung auf den Namen einer inländischen Handelsfirma, einer 
inländischen juristischen Person, eines inländischen Personenvereins, einer inländischen Ge- 
nossenschaft oder inländischen Kasse der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes gedachten Art 
geschehen, so ist, soweit dies nicht an sich feststeht, dem Antrage das Zeugnis der zu- 
ständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird: 
bei Handelsfirmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Niederlassung oder 
mit dem angegebenen Sitz in ein Handelsregister eingetragen sind, 
Zu §§ 3 
und 4 
des Gesetzes. 
Zu 88 3 
und 4 
des Gesetzes.
	        
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