Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichnis beizufügen. 
Sind Schuldverschreibungen oder Geldbeträge zur Begründung einer Buchschuld bei 
der Staatsschuldenverwaltung oder bei einer der in 8 16 Absatz 1 unter b bis d namhaft 
gemachten Kassenstellen eingeliefert worden, so ist dem Einlieferer sofort nach dem Ein— 
gange eine Empfangsbescheinigung zu erteilen, in der auch der Betrag der etwa ein— 
gezahlten Portokosten anzugeben ist. 
Diese Bescheinigung ist für die Staatsschuldenverwaltung von dem Staatsschuldbuch— 
führer und dem Staatsschuldenoberbuchhalter oder deren Stellvertretern, für die vor— 
genannten Kassenstellen aber von den nach den jeweilig geltenden Vorschriften zur Quittungs- 
erteilung Befugten zu unterschreiben. 
Soweit die Antragsteller Schuldverschreibungen an die Staatsschuldenverwaltung un- 
mittelbar einliefern, müssen in der bei dieser zu erteilenden Empfangsbescheinigung die 
Zahl, die Gattung und die Kapitalsumme der eingelieferten Wertpapiere sowie die Termine 
der miteingelieferten Zinsscheine angegeben sein. Die gleichen Angaben sind in die 
Empfangsbescheinigungen aufzunehmen, welche dem einliefernden Bankinstitut über die von 
ihm angekauften und den in § 16 Absatz 1 unter b bis d bezeichneten Kassenstellen über 
die von ihnen angenommenen Schuldverschreibungen nach deren Eingang bei der Staats- 
schuldenverwaltung von dieser zu erteilen sind. 
8# S. Jede Eintragung in das Staatsschuldbuch ist von dem Staatsschuldbuchführer 
und dem Staatsschuldenoberbuchhalter oder von deren Stellvertretern zu unterschreiben. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten 
Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der im Staatsschuldbuche zu bewirkenden 
Eintragungen angezeigt erscheint. 
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
8§9. Zu den hier erwähnten Vermögensmassen gehören auch Erbschaften, für die 
vom Nachlaßgericht ein Nachlaßpfleger (Bürgerliches Gesetzbuch § 1960) bestellt oder eine 
Nachlaßverwaltung (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1975, 1981 flg.) angeordnet worden ist. 
8 10. Die Nummern von Schuldverschreibungen, die an Stelle gelöschter Forderungen 
ausgeliefert werden, haben sich an die Nummern der im Umlaufe befindlichen Schuldver— 
schreibungen derselben Anleihe oder, sofern eine Anleihe auf verschiedenen Gesetzen beruht, 
des zuletzt begebenen Teils derselben und der bezüglichen Abschnitte anzuschließen. 
8 11. Zur Stellung eines Antrags auf Auslieferung von Staatsschuldverschreibungen 
gegen Löschung der auf den Namen eines Minderjährigen oder eines Entmündigten ein- 
getragenen Forderung seiten des Vormunds, sowie zum Antrage desselben auf Ubertragung 
einer solchen Forderung auf ein anderes Konto bedarf es, wenn im Schuldbuch ein Ver- 
1906. 27 
Zu 8§ 3 
und 4 
des Gesetzes. 
Zu 84 
Absatz 1 Nr. 4 
des Gesetzes. 
Zu § 6 
Absatz 3 
des Gesetzes. 
Zu §7 
des Gesetzes.
	        
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