Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu §7 
des Gesetzes. 
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merk nach § 1815 Absatz 1 Satz 2, §§ 1816, 1817, 1812 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs eingetragen steht, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, andernfalls der 
Genehmigung des Gegenvormundes. Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch 
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vor- 
handen, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern 
gemeinschaftlich geführt wird. 
Ist ein Buchgläubiger in Konkurs verfallen oder ist zu dessen Nachlasse der Konkurs 
eröffnet worden, so hat der Konkursverwalter, wenn er die Auslieferung von Staats- 
schuldverschreibungen gegen Löschung der auf den Namen des Buchgläubigers eingetragenen 
Forderung oder die Ubertragung der Forderung auf ein anderes Konto beantragt, durch 
ein Zeugnis des Konkursgerichts nachzuweisen, daß er als Konkursverwalter bestellt ist und 
daß die Forderung zur Konkursmasse gehört. Stellt der für den Nachlaß eines Buch- 
gläubigers bestellte Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter einen solchen Antrag, so hat er 
durch ein Zeugnis des Nachlaßgerichts nachzuweisen, daß er als Nachlaßpfleger oder Nach- 
laßverwalter bestellt ist und daß die Forderung zu dem Nachlasse gehört. 
8 12. Wer einen Antrag in Vertretung einer inländischen Handelsfirma stellt, hat 
durch Zeugnis der Registerbehörde nachzuweisen, daß er die Handelsfirma zu vertreten 
berechtigt ist. 
Die gesetzlichen Vorschriften über die Legitimation der verfassungsmäßigen Vertreter 
inländischer juristischer Personen sowie der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten 
Personenvereine, Genossenschaften und Kassen, die ihren Sitz im Inlande haben, gelten 
auch für die das Staatsschuldbuch betreffenden Geschäfte und Anträge. 
Haben die juristischen Personen und die bezeichneten Personenvereine usw. sowie die 
in 8§ 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten Handelsfirmen ihren Sitz im Auslande, 
so haben deren Vertreter ihre Verfügungsbefugnis durch Beibringung eines Zeugnisses der 
zuständigen ausländischen Behörde oder, soweit Handelsfirmen in Frage kommen, auch des 
zuständigen ausländischen Notars und durch Beibringung einer Bescheinigung des deutschen 
Konsuls oder Gesandten über die Zuständigkeit der Behörde oder des Notars zur Erteilung 
jenes Zeugnisses nachzuweisen. 
Die Verwalter inländischer Anstalten und Vermögensmassen, deren Verwaltung nicht 
von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird (8§ 4 Absatz 1 Nr. 4 
des Gesetzes, zweiter Fall), haben ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder 
notarielle Urkunde nachzuweisen. Die Verwalter ausländischer Anstalten und Vermögens- 
massen dieser Art haben außerdem eine Bescheinigung des deutschen Konsuls oder Gesandten 
über die Zuständigkeit der ausländischen Behörde oder des ausländischen Notars zur Er- 
teilung jenes Zeugnisses beizubringen.
	        
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