Zu §7
des Gesetzes.
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merk nach § 1815 Absatz 1 Satz 2, §§ 1816, 1817, 1812 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs eingetragen steht, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, andernfalls der
Genehmigung des Gegenvormundes. Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vor-
handen, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern
gemeinschaftlich geführt wird.
Ist ein Buchgläubiger in Konkurs verfallen oder ist zu dessen Nachlasse der Konkurs
eröffnet worden, so hat der Konkursverwalter, wenn er die Auslieferung von Staats-
schuldverschreibungen gegen Löschung der auf den Namen des Buchgläubigers eingetragenen
Forderung oder die Ubertragung der Forderung auf ein anderes Konto beantragt, durch
ein Zeugnis des Konkursgerichts nachzuweisen, daß er als Konkursverwalter bestellt ist und
daß die Forderung zur Konkursmasse gehört. Stellt der für den Nachlaß eines Buch-
gläubigers bestellte Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter einen solchen Antrag, so hat er
durch ein Zeugnis des Nachlaßgerichts nachzuweisen, daß er als Nachlaßpfleger oder Nach-
laßverwalter bestellt ist und daß die Forderung zu dem Nachlasse gehört.
8 12. Wer einen Antrag in Vertretung einer inländischen Handelsfirma stellt, hat
durch Zeugnis der Registerbehörde nachzuweisen, daß er die Handelsfirma zu vertreten
berechtigt ist.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Legitimation der verfassungsmäßigen Vertreter
inländischer juristischer Personen sowie der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten
Personenvereine, Genossenschaften und Kassen, die ihren Sitz im Inlande haben, gelten
auch für die das Staatsschuldbuch betreffenden Geschäfte und Anträge.
Haben die juristischen Personen und die bezeichneten Personenvereine usw. sowie die
in 8§ 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten Handelsfirmen ihren Sitz im Auslande,
so haben deren Vertreter ihre Verfügungsbefugnis durch Beibringung eines Zeugnisses der
zuständigen ausländischen Behörde oder, soweit Handelsfirmen in Frage kommen, auch des
zuständigen ausländischen Notars und durch Beibringung einer Bescheinigung des deutschen
Konsuls oder Gesandten über die Zuständigkeit der Behörde oder des Notars zur Erteilung
jenes Zeugnisses nachzuweisen.
Die Verwalter inländischer Anstalten und Vermögensmassen, deren Verwaltung nicht
von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird (8§ 4 Absatz 1 Nr. 4
des Gesetzes, zweiter Fall), haben ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder
notarielle Urkunde nachzuweisen. Die Verwalter ausländischer Anstalten und Vermögens-
massen dieser Art haben außerdem eine Bescheinigung des deutschen Konsuls oder Gesandten
über die Zuständigkeit der ausländischen Behörde oder des ausländischen Notars zur Er-
teilung jenes Zeugnisses beizubringen.