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8 16. Der Wahlkommissar hat nach Feststellung des Wahlergebnisses den Gewählten
zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch, soweit nötig, zur Beibringung des Nach-
weises seiner Wählbarkeit zu veranlassen.
Wird von dem Gewählten binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die
Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt sie für angenommen.
Wird die Wahl abgelehnt und der hierfür angegebene Grund vom Ministerium des
Innern als wichtig anerkannt, so hat der Wahlkommissar eine anderweite Wahl zu ver-
anlassen. Ergibt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so ist vor Einleitung der ander-
weiten Wahl die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.
Bei den hiernach vorzunehmenden Nachwahlen ist den oben gegebenen Vorschriften
gleichfalls nachzugehen, doch bedarf es für die § 8 erwähnte Bekanntmachung nicht einer
achttägigen Frist.
8 17. Nach Schluß der Wahl und nach Ablauf der zur Erklärung über die Annahme
der Wahl im § 16 bestimmten Frist hat der Wahlkommissar die sämtlichen auf die Wahl
bezüglichen Akten an das Ministerium des Innern einzusenden.
8 18. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberechtigten beiwohnen, es dürfen aber
während der Wahlhandlung unter ihnen weder Verhandlungen noch Ansprachen stattfinden.
Die Wahlkommissare und Wahlvorsteher haben nur auf die Beobachtung der in dem
Gesetze und dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften sowie darauf zu sehen, daß die
Wahlhandlungen ohne Störung vor sich gehen, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber
sich zu enthalten.
8 19. Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl sind bei deren Verlust spätestens
vier Wochen nach der Wahl bei dem Landeskulturrate anzubringen, dem die Entscheidung
darüber zusteht.
Es kann jedoch eine Wahl nur wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften oder wegen
Nichtwählbarkeit des Gewählten für ungültig erklärt werden. Die Teilnahme einzelner
nicht berechtigter Personen an einer Wahl macht diese nur dann ungültig, wenn deren
Stimmen nach der Stimmenverteilung auf das Wahlergebnis einen wesentlichen Einfluß
ausüben konnten.
820. Die Wahlkommissare sind berechtigt, soweit es zum Zwecke des Wahlgeschäfts
nötig ist, sich mit allen Behörden unmittelbar in Vernehmung zu setzen und von ihnen
Auskunft sich erteilen zu lassen, auch erforderlichenfalls an die den Unterbehörden unter-
gebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen usw.) unmittelbare Anfragen
zu richten.
8 21. Alle Behörden haben in bezug auf die Wahlen zum Landeskulturrat unentgeltlich
mitzuwirken.
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