Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 389 — 
8 16. Der Wahlkommissar hat nach Feststellung des Wahlergebnisses den Gewählten 
zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch, soweit nötig, zur Beibringung des Nach- 
weises seiner Wählbarkeit zu veranlassen. 
Wird von dem Gewählten binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die 
Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt sie für angenommen. 
Wird die Wahl abgelehnt und der hierfür angegebene Grund vom Ministerium des 
Innern als wichtig anerkannt, so hat der Wahlkommissar eine anderweite Wahl zu ver- 
anlassen. Ergibt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so ist vor Einleitung der ander- 
weiten Wahl die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
Bei den hiernach vorzunehmenden Nachwahlen ist den oben gegebenen Vorschriften 
gleichfalls nachzugehen, doch bedarf es für die § 8 erwähnte Bekanntmachung nicht einer 
achttägigen Frist. 
8 17. Nach Schluß der Wahl und nach Ablauf der zur Erklärung über die Annahme 
der Wahl im § 16 bestimmten Frist hat der Wahlkommissar die sämtlichen auf die Wahl 
bezüglichen Akten an das Ministerium des Innern einzusenden. 
8 18. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberechtigten beiwohnen, es dürfen aber 
während der Wahlhandlung unter ihnen weder Verhandlungen noch Ansprachen stattfinden. 
Die Wahlkommissare und Wahlvorsteher haben nur auf die Beobachtung der in dem 
Gesetze und dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften sowie darauf zu sehen, daß die 
Wahlhandlungen ohne Störung vor sich gehen, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber 
sich zu enthalten. 
8 19. Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl sind bei deren Verlust spätestens 
vier Wochen nach der Wahl bei dem Landeskulturrate anzubringen, dem die Entscheidung 
darüber zusteht. 
Es kann jedoch eine Wahl nur wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften oder wegen 
Nichtwählbarkeit des Gewählten für ungültig erklärt werden. Die Teilnahme einzelner 
nicht berechtigter Personen an einer Wahl macht diese nur dann ungültig, wenn deren 
Stimmen nach der Stimmenverteilung auf das Wahlergebnis einen wesentlichen Einfluß 
ausüben konnten. 
820. Die Wahlkommissare sind berechtigt, soweit es zum Zwecke des Wahlgeschäfts 
nötig ist, sich mit allen Behörden unmittelbar in Vernehmung zu setzen und von ihnen 
Auskunft sich erteilen zu lassen, auch erforderlichenfalls an die den Unterbehörden unter- 
gebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen usw.) unmittelbare Anfragen 
zu richten. 
8 21. Alle Behörden haben in bezug auf die Wahlen zum Landeskulturrat unentgeltlich 
mitzuwirken. 
1906. 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.