Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist un- 
verzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
Das von Kreishauptmannschaften für Landarme usw. zu bezahlende Verpflegsgeld wird 
jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für allemal er- 
klärt werden kann, zu erteilen und auch dann, sofern nicht jedesmalige Quittung verlangt 
wird, nur jährlich. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
8 24. 
Auskunftserteilung über Zöglinge. 
Auskunft über das Befinden der Zöglinge wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite erteilt. Wenn jedoch ein Zögling erkrankt und in seinem Zustande eine 
auffällige Verschlimmerung eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, so werden die 
Angehörigen auch ohne Nachfrage benachrichtigt. 
Regelmäßig gibt die Anstalt bei der halbjährlich portofrei erfolgenden Zusendung der 
Zensuren zugleich kurze Nachricht über das Befinden des Zöglings. Die Empfänger haben 
die Zensuren spätestens nach 6 Wochen frankiert an die Anstalt zurückzugeben, auch dabei 
jedesmal die Adresse, unter der die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet 
werden soll, anzugeben und können einen Brief an den Zögling beilegen. Unterlassung der 
Zensurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als Verzicht auf fernere Nachricht. 
8 25. 
Brieflicher Verkehr der Zöglinge. 
Der briefliche Verkehr der Zöglinge unterliegt der Aufsicht der Anstaltsdirektion. 
826. 
Besuche. 
Die Zöglinge können nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion be— 
sucht werden. Diese wird erteilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb 
und auch sonst insbesondere in Rücksicht auf den Zustand des Zöglings unbedenklich ist. 
Die Anstaltsdirektion kann Besuchsstunden festsetzen, auch anordnen, daß bei der Unter— 
redung ein Lehrer oder Beamter zugegen ist. 
Den Zöglingen darf von den Besuchern nichts zugesteckt werden. 
Zöglinge mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit Genehmigung der 
Anstaltsdirektion gestattet.
	        
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