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Nr. 18. Verordnung,
einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von
Bestandteilen der Landtagswahlkreise betreffend;
vom 14. März 1907.
De Verzeichnis der den einzelnen Wahlkreisen für die Wahlen zur zweiten Kammer
der Ständeversammlung zugehörigen Orte und Ortsteile in der Beilage B der Ausführungs-
verordnung vom 10. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 152 flg.) wird in folgenden
Punkten abgeändert.
1.
Die mit der Stadt Freiberg vereinigte frühere Landgemeinde Freibergsdorf
und der selbständige Gutsbezirk Freibergsdorf gehören jetzt zum 6. städtischen Wahl-
kreise und sind aus dem 15. Wahlkreise des platten Landes ausgeschieden.
2
Die mit der Stadt Crimmitschau vereinigte frühere Landgemeinde Leitelshain
scheidet aus dem 39. Wahlkreise des platten Landes aus und gehört zum 16. städtischen
Wakkkreise.
3.
Die zum 2. Wahlkreise des platten Landes gehörigen Gemeinden Oberleutersdorf,
Niederleutersdorf und Josephsdorf sind zu einer Gemeinde unter dem Namen
Leutersdorf vereinigt worden.
4.
Der neuerrichtete selbständige Gutsbezirk „Heilstätte Hohwald“ tritt dem
11. Wahlkreise des platten Landes hinzu. Infolgedessen ist im Verzeichnis der zu diesem
11. Wahlkreise gehörigen Orte zwischen die Worte „Berthelsdorf mit Rittergut“ und
„Bühlau“ einzufügen „Berthelsdorf und Heilstätte Hohwald“.
O.
Die dem 14. Wahlkreise des platten Landes zugehörigen Ortschaften Ober= und
Niederlangenau sind zu einer Gemeinde unter dem Namen Langenau vereinigt worden.
6.
Im 16. Wahlkreise des platten Landes ist von der Verbandsgemeinde Somsdorf
mit Coßmannsdorf eine neue Landgemeinde unter dem Namen Coßmannsdorf