Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Bezirks-Sach- 
verständige. 
Verfahren bei 
Verseuchungen. 
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§9. Für jeden Ausfsichtsbezirk (8 3) bestellt das Ministerium des Innern zum Beirat 
und zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen 
und bei etwa notwendig werdender Bekämpfung der Reblaus eine weinbaukundige und mit 
den Krankheiten der Reben, insbesondere der Reblaus, bekannte und für Wurzelunter- 
suchungen befähigte, sowie mit dem Gebrauche des Mikroskops vertraute Person als 
Bezirks-Sachverständigen, deren Name öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Bezirks-Sachverständigen werden von der vom Ministerium des Innern bezeich- 
neten Amtshauptmannschaft auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch 
Handschlag verpflichtet und erhalten eine von der Verwaltungsbehörde, die sich ihrer bedient 
hat, oder in deren Bezirk sie tätig gewesen sind, verlagsweise zu bestreitende Auslösung 
und Vergütung für Reisefortkommen, über deren Höhe das Ministerium des Innern Be- 
stimmung treffen wird. 
8 10. Die Bezirks-Sachverständigen haben die nach § 4 zuständigen Verwaltungs- 
behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und der Bekämpfung der Reblaus 
zu beraten und zu unterstützen. Sie treten, abgesehen von dem in § 16 Absatz 3 bezeich- 
neten Falle, in jedem einzelnen Falle nur auf Grund besonderen Auftrags in Tätigkeit. 
Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Obliegenheiten sind sie befugt, auch ohne Einwilligung 
des Verfügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke 
zu nehmen. Zu ihrem Ausweise haben sie die ihnen von der Amtshauptmannschaft, von 
der sie verpflichtet worden sind, auszustellende Vollmacht bei sich zu führen. 
Wird gegen das Betreten eines Grundstücks oder gegen eine dort vorzunehmende 
Arbeit von dem bezüglich des Grundstückes Verfügungsberechtigten Widerspruch erhoben, 
so ist von der Aufsichtsperson die Mitwirkung der Ortsbehörde in Anspruch zu nehmen, 
welche unverzüglich einzugreifen hat. 
8 11. Ist von einem Vertrauensmann (§ 5) Aßzeige über verdächtige Erscheinungen 
erstattet worden oder sind sonstige Wahrnehmungen über solche zur Kenntnis der nach § 4 
zuständigen Verwaltungsbehörde gelangt, so hat diese sich zunächst darüber schlüssig zu 
machen, ob Anlaß vorliegt, weitere Erörterungen durch den Bezirks-Sachverständigen 
anzuordnen oder dessen Gutachten über etwa zu ergreifende Maßregeln einzuholen, danach 
aber unter eingehender Darlegung aller in Betracht kommenden Verhältnisse und unter 
Beifügung des etwa eingeholten Gutachtens des Bezirks-Sachverständigen Bericht an die 
Kreishauptmannschaft zu erstatten und hierbei vorzuschlagen, ob überhaupt und in welchem 
Umfange Vorbeugungs= und Bekämpfungs-Maßregeln gegen drohende oder festgestellte 
Verseuchungen nach Maßgabe der zu diesem Zwecke in § 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juli 1904 vorgesehenen Bestimmungen zu ergreifen seien. Im letzteren Falle ist 
der zur Nutzung des mit Reben bestandenen Grundstücks Berechtigte vorher zu hören.
	        
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