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Königlich Sächsische Landes-Wetterwarte
und dem Stenographischen Institute zu Dresden die Bezeichnung
Königlich Sächsisches Stenographisches Landesamt
beigelegt worden.
Dresden, am 31. Mai 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Papst.
Nr. 35. Nachtrags-Verordnung
zu den Vorschriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl.
S. 494);
vom 3. Juni 1907.
J.
Nachdem die Bundesregierungen vom Bundesrat ersucht worden sind, die von ihnen
über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen erlassenen Bestimmungen dahin abzu—
ändern, daß das für die Leichen der an „Scharlach“, „Diphtherie“ und „Gelbfieber“
verstorbenen Personen bisher geltende Verbot des Transportes innerhalb des auf den Tod
folgenden Jahres aufgehoben werde, wird mit Allerhöchster Genehmigung folgendes be—
stimmt:
In § 6 der Verordnung vom 28. Mai 1903 werden die Worte „Scharlach“,
„Diphtherie“ und „Gelbfieber“ gestrichen.
II.
Der Schlußsatz von § 10 derselben Verordnung erhält folgende Fassung:
Hinsichtlich der in den Landes-Heil= und Pfleganstalten Verstorbenen steht den An-
staltsdirektoren die Ausstellung von Leichenpässen zu.
Dresden, am 3. Juni 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Gebhartt.