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Als genügende Entschuldigungsgründe können in der Regel nur Krankheit und Ab—
wesenheit vom Wohnorte, nicht aber Berufsgeschäfte gelten.
Macht sich infolge des Umstandes, daß ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ohne
genügende Entschuldigung eine Sitzung versäumt oder verlassen haben, die Anberaumung
einer anderen Sitzung notwendig, so haben diese Mitglieder den durch die Einberufung des
Landeskulturrates zu der durch ihre Abwesenheit vereitelten Sitzung verursachten Aufwand
samtverbindlich zu erstatten; es kommt jedoch, falls dieser Aufwand, unter die einzelnen
erstattungspflichtigen Mitglieder verteilt, für jedes derselben 10 s oder mehr beträgt, die
vorgedachte Ordnungsstrafe, im entgegengesetzten Falle die Verbindlichkeit zur Erstattung
des durch ihre Abwesenheit verursachten Aufwandes in Wegfall.
8 1. Eine Verletzung der Pflicht der Geheimhaltung hinsichtlich der in geheimer
Sitzung verhandelten Gegenstände seiten eines Mitgliedes kann auf Beschluß des Landes-
kulturrates durch eine Ordnungsstrafe von 15 bis 30 oder eine Rüge in nichtöffentlicher
Sitzung, im Wiederholungsfalle durch eine in öffentlicher Sitzung auszusprechende, nach
Befinden auch bekannt zu machende, Rüge geahndet werden.
8 5. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden ist zunächst Vortrag aus
der Registrande zu erstatten und Mitteilung über den Lauf der Geschäfte und über die
Ausführung früherer von dem Landeskulturrate gefaßter Beschlüsse zu machen, sodann sind
die vom Ausschuß in dringlichen Fällen gemäß § 16,6 abgegebenen Gutachten und
Erklärungen zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen, hierauf aber ist, falls keins der
anwesenden Mitglieder eine Landeskulturrats-Angelegenheiten betreffende Anfrage an den
Vorsitzenden zu stellen hat, zur Beratung der auf die Tagesordnung gestellten Gegenstände
zu verschreiten. Deren Aufeinanderfolge wird vom ständigen Ausschusse bestimmt; Ab-
änderungen in der vom ständigen Ausschusse festgestellten Aufeinanderfolge können vor-
genommen werden, wenn die Mehrheit im Einzelfalle ihre Zustimmung hierzu erteilt. In
den auf Verlangen des Ministeriums des Innern einberufenen Sitzungen haben dessen
Vorlagen vor anderen Gegenständen den Vorrang.
Der ständige Ausschuß ist verpflichtet:
1. alle Gegenstände, über die vom Ministerium des Innern oder einer anderen Staats-
behörde eine Erklärung des Landeskulturrates verlangt wird,
2. alle Anträge von landwirtschaftlichen Kreisvereinen und von Mitgliedern des Landes-
kulturrates, die bis zum Erlaß der Einladungsschreiben eingegangen sind, und
3. alle Gegenstände, deren Beratung der Landeskulturrat auf diese Sitzung verschoben hat,
auf die Tagesordnung der betreffenden Sitzung zu stellen.
Er ist jedoch zugleich berechtigt, nach seinem Ermessen noch andere Beratungsgegen-
stände auf die Tagesordnung zu setzen.
Verletzung der
Pflicht der
Geheim-
haltung.
Ordnung der
Verhand-
lungen.