Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Es kann aber die Abstimmung auch durch Namensaufruf oder durch Stimmzettel 
erfolgen, wenn ein Antrag ausdrücklich darauf gestellt, gehörig unterstützt und von der 
Versammlung angenommen worden ist. 
Jedem Mitgliede steht es frei, seine Abstimmung namentlich zu Protokoll zu geben. 
8 10. Wahlen erfolgen in der Regel durch Stimmzettel. Sollten sie in anderer 
Weise vorgenommen werden, so ist hierzu Einstimmigkeit der Anwesenden erforderlich. 
§ 11. Die Verhandlungen sind stenographisch aufzunehmen. Nach der stenographischen 
Niederschrift ist ein Bericht zu bearbeiten, der die Verhandlungen im wesentlichen wieder- 
gibt. Er ist vom ständigen Ausschusse festzustellen, zu veröffentlichen und dem Ministerium 
des Innern einzureichen. 
§ 12. Im übrigen gelten im allgemeinen die für parlamentarische Verhandlungen 
üblichen Regeln. 
Ihre Handhabung liegt dem Vorsitzenden ob. In allen Zweifelsfällen hat der Landes- 
kulturrat zu entscheiden. 
8 13. Zur Vorberatung einzelner Gegenstände oder gewisser Gruppen von solchen 
werden vom Landeskulturrate aus seiner Mitte Sonderausschüsse gebildet. 
Es ist jedoch in Fällen, wo es wünschenswert ist, daß ein Gegenstand bereits auf die 
Tagesordnung der nächsten Sitzung komme, auch der ständige Ausschuß oder der Vorsitzende 
allein befugt, entweder einen Berichterstatter zu ernennen, der in der nächsten Sitzung 
Bericht zu erstatten hat, oder einen besonderen Ausschuß zu bilden und einzuberufen, sowie 
einen Vorberichterstatter für die Sonderausschuß-Beratung zu ernennen. 
Jeder Sonderausschuß wählt seinen Obmann, der die Berichterstatter zu ernennen hat, 
insofern dies nicht durch den ständigen Ausschuß geschehen ist (§ 16, 3). Diese haben ihre 
Berichte, soweit nicht anderes beschlossen worden ist, schriftlich zu erstatten und womöglich 
so zeitig an die Kanzlei des Landeskulturrates zu senden, daß die Berichte noch vor dessen 
Sitzung vervielfältigt und den einzelnen Mitgliedern, wenn irgend tunlich, mit der Ein- 
ladung zur Sitzung (8 2) zugestellt werden können. Der Obmann ist gehalten, den 
Berichterstattern eine angemessene Frist für Einreichung der Berichte zu stellen. 
Der Vorsitzende und der Generalsekretär des Landeskulturrates haben das Recht, den 
Sitzungen aller Sonderausschüsse, und zwar, wenn sie nicht selbst deren Mitglieder sind, 
mit beratender Stimme beizuwohnen. 
8 14. Der Vorsitzende hat den Landeskulturrat nach außen zu vertreten und für 
die Erfüllung der Aufgaben des Landeskulturrates Sorge zu tragen. 
Er hat die von dem Landeskulturrate ausgehenden Schriften gemeinschaftlich mit dem 
Generalsekretär zu vollziehen, die Sitzungen zu berufen, zu leiten und zu schließen, sowie 
die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und Kassenverwaltung zu führen. 
1907. 21 
Wahlen. 
Aufnahme 
der Ver- 
handlungen 
und Sitzungs- 
berichte. 
Ergänzungs- 
bestimmung. 
Bericht- 
erstatter und 
Sonder- 
ausschüsse. 
Vorsitzender.
	        
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