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zu fertigenden Voranschläge und Jahresrechnungen — letztere unter Ausschluß des
Generalsekretärs — und Berichterstattung hierüber;
2, die vorbereitende Begutachtung der gemäß § 2 zweiter Absatz der Verordnung vom
30. November 1906 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906 dem
Landeskulturrate vorzulegenden Bedarfs-Voranschläge der landwirtschaftlichen Kreis-
vereine und der Landesverbände;
3. die Zuteilung anderer als der in Ziffer 1 bezeichneten Verhandlungs-Gegenstände
zur Vorberatung an den vom Landeskulturrate für Gegenstände der Art bestellten
Sonderausschuß; in Ermangelung eines solchen: Bildung eines besonderen Aus-
schusses oder Bestellung von Berichterstattern für den betreffenden Gegenstand;
4. die Beschlußfassung über das Bedürfnis der Anberaumung einer Sitzung des Landes-
kulturrates und Feststellung der Zeit und der Tagesordnung für solche;
5. die Feststellung des Sitzungsberichts über die Verhandlungen des Landeskulturrates
G 16;
6. in dringenden Fällen, deren Erledigung keinen Aufschub gestattet, Gutachten und
Erklärungen, vorbehältlich nachträglicher Genehmigung durch den Landeskulturrat,
abzugeben. Ist der ständige Ausschuß zweifelhaft, ob eine Vorlage wichtig und
dringlich genug sei, um die Einberufung einer außerordentlichen Gesamtsitzung zu
rechtfertigen, so hat er durch eine briefliche Anfrage seiten der Geschäftsleitung
die Mitglieder mit Stimmenmehrheit entscheiden zu lassen.
8 17. Für die Vorberatung der das landwirtschaftliche Vereinswesen betreffenden
gemeinsamen Angelegenheiten, soweit sie der Beschlußfassung des Landeskulturrates unter-
liegen, insbesondere zur Vorberatung der Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die
Maßnahmen der landwirtschaftlichen Kreisvereine und der Landesverbände für Geflügel-
zucht, Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau zur Förderung ihrer Zwecke, namentlich zur
Vorberatung der hierbei erforderlichen Aufwendungen, wird ein erweiterter Ausschuß
gebildet, dem angehören
a) als ordentliche Mitglieder
1. die Mitglieder des ständigen Ausschusses (§ 15, zweiter Absatz),
2, die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Kreisvereine, soweit sie dem ständigen
Ausschusse nicht angehören,
b) die von dem Landeskulturrate gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes gewählten außer-
ordentlichen Mitglieder für Geflügelzucht, Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau,
die jedoch nur bei den in ihr Gebiet einschlagenden Fragen zuzuziehen sind,
xc) besondere Sachverständige, die nach Bedarf hinzugezogen werden. Als solche kommen
für Angelegenheiten der Kreisvereine und der diesen angeschlossenen landwirtschaft-
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Erweiterter
Ausschuß.