Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Ausschuß für 
Gartenbau. 
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lichen Vereine namentlich in Betracht die stellvertretenden Vorsitzenden und Ge— 
schäftsführer der Kreisvereine, für Angelegenheiten der Vereine für Geflügelzucht, 
Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau Vertreter der betreffenden Landesvereine. 
Vorsitzender des erweiterten Ausschusses ist der Vorsitzende des Landeskulturrates, der 
befugt ist, auch noch andere Mitglieder des Landeskulturrates hinzuzuziehen. 
8 18. Dem Ausschusse für Gartenbau (§ 13 des Gesetzes, die Umgestaltung des 
Landeskulturrates betreffend, vom 30. April 1906) sind alle den Gartenbau betreffenden 
Angelegenheiten zur Begutachtung zu überweisen. 
Der Vorsitzende des Ausschusses kann für einzelne Gegenstände oder gewisse Gruppen 
von solchen Berichterstatter ernennen. 
Der Vorsitzende und der Generalsekretär des Landeskulturrates haben das Recht, den 
Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen, und sind daher unter Mit- 
teilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. 
Den Mitgliedern des Ausschusses werden Tagegelder und Kosten für das Reisefort- 
kommen nach den für die Mitglieder des Landeskulturrates geltenden Bestimmungen ge- 
währt. 
Für die an den Ausschuß gelangenden und von ihm ausgehenden Geschäftssachen wird 
eine besondere Registrande geführt. 
Dem Ausschusse für Gartenbau liegt insbesondere ob: 
1. die Aufstellung des Voranschlages, der dem Landeskulturrate zur Genehmigung vor- 
zulegen ist; 
2. die Prüfung der Jahresrechnung, die dem Landeskulturrate zur Richtigsprechung zu 
unterbreiten ist; 
3 die alljährliche Erstattung eines Berichtes über seine Wirksamkeit und über wichtige 
Vorgänge auf dem Gebiete des sächsischen Gartenbaues für den Jahresbericht des 
Landeskulturrates. 
Dem vom Ausschusse zu wählenden Geschäftsführer, auf den im übrigen die für die 
dienstlichen Verhältnisse der Beamten des Landeskulturrates erlassenen Bestimmungen An- 
wendung finden, liegt die Besorgung aller schriftlichen Arbeiten für den Ausschuß ob. 
Vom Ausschusse ausgehende Ausfertigungen sind von seinem Vorsitzenden zu unter- 
schreiben. 
Der Geschäftsführer hat für sachgemäße Aufnahme der Verhandlungen in den Sitzungen 
des Ausschusses, für Aufbewahrung und Haltung der Akten, der Büchersammlung und 
etwaiger anderer Sammlungen Sorge zu tragen, die Kasse unter Aufsicht des Vorsitzenden 
des Ausschusses zu verwalten, nach dessen Anweisung die vorkommenden Zahlungen zu 
leisten sind, dem Ausschusse den Entwurf zu einem Voranschlage und nach Schluß des
	        
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