Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Jahres die Rechnung über Einnahme und Ausgabe mit den vom Vorsitzenden beglaubigten 
Belegen zur Prüfung vorzulegen. 
§ 19. Dem Generalsekretär als dem Geschäftsführer des Landeskulturrates liegt die General— 
Besorgung aller zum Geschäftsgange, sowie zur Ausführung der Beschlüsse des Landes= sekretär. 
kulturrates erforderlichen schriftlichen Arbeiten und Ausfertigungen ob. Die Ausfertigungen 
sind von ihm mit zu unterschreiben. 
Er hat für die sachgemäße Aufnahme der Verhandlungen in den Sitzungen des 
Landeskulturrates, sowie der Ausschüsse Sorge zu tragen und ist für deren Richtigkeit ver- 
antwortlich. 
Ihm liegt ferner ob die Leitung der Kanzlei und die Annahme und Entlassung des 
ihm durch die Beschlüsse des Landeskulturrates beigeordneten Kanzleipersonals, die Ver- 
wahrung der Siegel, die Haltung und Aufbewahrung der Akten, die Sorge für die Bücher- 
sammlung und sonstige Sammlungen, die Unterhaltung eines regen persönlichen Verkehrs 
und eines möglichst ausgebreiteten Briefwechsels in landwirtschaftlicher Beziehung, ins- 
besondere mit den landwirtschaftlichen Kreisvereinen (§ 24), die Ansammlung landwirt- 
schaftlich statistischen Materials, endlich die Aufsicht über die Kassenverwaltung (8 22), 
sowie die Herausgabe eines Blattes als Organ des Landeskulturrates, solange als dieser 
die Herausgabe des Amtsblattes nicht selbst übernimmt. 
Tagegelder und Reisefortkommen hat der Generalsekretär bei Reisen, die im Auftrage 
oder im Interesse des Landeskulturrates geschehen, in derselben Weise, wie die auswärtigen 
Mitglieder des Landeskulturrates (§ 21) zu erhalten; jedoch gilt für ihn der Satz von 
15 A für jeden Kalendertag. 
UÜber die Dauer seiner Anstellung, seinen Gehalt und sonstige Anstellungs-Bedingungen, 
Vergütung von Kanzleiaufwand usw. ist vom Landeskulturrate mit dem Generalsekretär 
ein besonderes Abkommen zu treffen. 
820. Der nach § 3 der Verordnung vom 30. November 1906 zur Ausführung Jahresbericht. 
des Gesetzes vom 30. April 1906 an das Ministerium des Innern zu erstattende Bericht 
ist von dem Generalsekretär zu bearbeiten, dem ständigen Ausschusse und von diesem zur 
endgültigen Feststellung dem Landeskulturrate vorzulegen. 
8 21. Den Mitgliedern werden nach folgenden Bestimmungen bei Reisen, die zur Reise- 
Beteiligung an Sitzungen oder zur Erledigung ihnen vom Landeskulturrate übertragener entschädigung. 
besonderer Obliegenheiten gemacht werden, 
1. Tagegelder zur Vergütung der ihnen während der Reise entstehenden Unkosten für 
Unterhalt und Unterkommen gewährt; 
2. die Kosten für das Reisefortkommen vergütet.
	        
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