Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Für Verrichtungen am Wohnorte des Mitgliedes werden weder Tagegelder noch Ver— 
gütung für das Fortkommen gewährt; es sind aber, wenn das Mitglied durch außergewöhn- 
liche Umstände genötigt war, zur Besorgung eines Dienstgeschäfts sich eines Fuhrwerks zu 
bedienen, die Auslagen zu erstatten. Auch kann für einzelne Fälle ausnahmsweise durch 
den ständigen Ausschuß bestimmt werden, daß bei bestimmten vorzunehmenden Geschäften 
das Fortkommen nach gewissen Sätzen vergütet wird. 
Für Geschäfte innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern von der Grenze des 
Wohnortes werden in der Regel keine Tagegelder gezahlt, jedoch kann der ständige Aus- 
schuß auch hiervon Ausnahmen beschließen. 
Die Tagegelder werden den Mitgliedern nach dem Satze von 12.“ für jeden Kalender- 
tag gewährt. 
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Reise nach Tag und Stunde 
zu bemerken. 
Falls die Abreise vom Wohnorte oder die Rückkehr dahin mit Eisenbahn, Dampfschiff 
oder Fahrpost erfolgt, ist für den Zugang oder Abgang jedesmal eine Stunde in Anrech- 
nung zu bringen. 
Erfordert eine Reise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann durch Beschluß 
des ständigen Ausschusses der Tagegeldersatz angemessen erhöht werden. 
An Kosten für Reisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können, 
zweiten Klasse der Eisenbahn oder in der ersten Klasse des Dampfschiffes. 
Sofern sich die Benutzung von Schnellzügen erforderlich macht, kann der Fahrpreis 
für diese in Ansatz gebracht werden. 
Außerdem werden zur Vergütung von Nebenausgaben, einschließlich der Kosten für 
Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks, bei dem Zugange zur Eisenbahn oder zum Dampf= 
schiffe und bei dem Abgange von da den Mitgliedern 1,50.X als Gebühr für jeden Zu- 
gang und ebensoviel für jeden Abgang gewährt. Notwendig verausgabte Kosten für Gepäck- 
beförderung auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen, ausschließlich der für Aufgabe und Ab- 
nahme, werden besonders erstattet. 
Die Gebühr für Zugang, sowie für Abgang ist zu berechnen in jedem Falle, wo bei 
einer Reise mit der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin= oder Rückreise 
oder bei einer durch dienstliche Geschäfte, Nachtlager oder sonstige notwendige Umstände 
bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise tatsächlich ein Zugang oder Abgang 
stattfindet. · 
Bei dem an einem und demselben Orte erforderlichen Ubergange von einem Bahnhofe 
zu einem anderen, räumlich davon getrennten, oder von einem Bahnhofe zu einem Dampf-
	        
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