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Nr. 44. Bekanntmachung,
eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten sowie den Erlaß anderweiter
Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten, insbesondere
bei Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber und Pocken betreffend;
vom 24. Juni 1907.
Durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 5. April 1907 und vom 1 1. April
1907 (R.-G.-Bl. S. 91 und 95) sind
1. eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen — Bekanntmachung vom 21. Fe-
bruar 1904 (R.-G.-Bl. S. 67) zum Reichsgesetze über die Bekämpfung ge-
meingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) und
2. neben einer „Allgemeinen Desinfektionsanweisung“ Desinfektionsanweisungen bei
Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber und Pocken
veröffentlicht worden, welche an Stelle der den Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1900
(R.-G.-Bl. S. 849) und 21. Februar 1904 (R.-G.-Bl. S. 67) beigefügten Desinfektions-
anweisungen treten.
Auf die eingangserwähnten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 5. und
1 1. April 1907 wird zur Nachachtung hierdurch noch besonders hingewiesen und dabei
gleichzeitig bestimmt, daß an Stelle der in § 17 der sächsischen Ausführungsverordnung
vom 12. Dezember 1900 (G.-u. V.-Bl. S. 967) erwähnten Desinfektionsanweisung nun-
mehr eintretendenfalls dem „Anhang“ zur neuen Desinfektionsanweisung bei Pest (R.-G.=
Bl. vom Jahre 1907 S. 132 flg.) in Verbindung mit dem „Anhang“ zur Allgemeinen
Desinfektionsanweisung (R.-G.-Bl. vom Jahre 1907 S. 96 flg.) nachzugehen ist.
Dresden, den 24. Juni 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dietze.