Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Anlage A (zu 88 5, 18 u. 310. 
  
Regierungsbezirk. ........ . ... 
Amtshauptmannschaafft 
Pferde-Aushebungsbezirryr . .. 
Verzeichnis 
der 
in.......................... vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
N. N. 
Tag. Gemeindevorstand usw. 
  
Anmerkungen. 
Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Vertreter des Gemeinde= oder Gutsbezirks, die 
Spalten 4, 5 und 7 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als 
„vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
Nachdem von den Amtshauptleuten die Auszüge (§ 13) eingegangen sind, hat der Vertreter des 
Gemeinde= oder Gutsbezirks die von ihm zur Aushebung im Mobilmachungsfalle bestimmten 
Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu machen (8 18). 
1907. 24 
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