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863.
) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale.
Dampflokomotiven müssen während der Fahrt
in der Regel
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Ausnahmen können von der Landes-
aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn
Einrichtung getroffen ist, daß ein Zug-
begleitbeamter während der Fahrt leicht
zum Führerstande gelangen kann.
Uhber die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die
Landesaufsichtsbehörde.
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen
§ 55 (6), §56 ( und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
Bei den Zügen mit durchgehender
Bremse hat der Zugführer oder in seiner
Vertretung ein anderer Zugbegleitbeamter
seinen Platz so einzunehmen, daß er die
Bremse in Tätigkeit setzen kann.
865.
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2, hat außerdem zu erfolgen:
a) b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der
bevorstehenden Einfahrt eines Zuges.
Steht der Einfahrt ein Hindernis
entgegen, so ist der Zug durch
Wärtersignale zum Halten zu
bringen.
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren.
866.
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Ein-
schränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde:
e) für Probefahrten unbegrenzt.
Für solche Fahrten gelten auch die
Beschränkungen unter (3) bis (6) nicht.
1907. 30