Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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863. 
) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale. 
Dampflokomotiven müssen während der Fahrt 
in der Regel 
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. 
Ausnahmen können von der Landes- 
aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn 
Einrichtung getroffen ist, daß ein Zug- 
begleitbeamter während der Fahrt leicht 
zum Führerstande gelangen kann. 
Uhber die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die 
Landesaufsichtsbehörde. 
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen 
§ 55 (6), §56 ( und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung). 
Bei den Zügen mit durchgehender 
Bremse hat der Zugführer oder in seiner 
Vertretung ein anderer Zugbegleitbeamter 
seinen Platz so einzunehmen, daß er die 
Bremse in Tätigkeit setzen kann. 
865. 
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2, hat außerdem zu erfolgen: 
a) b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der 
bevorstehenden Einfahrt eines Zuges. 
Steht der Einfahrt ein Hindernis 
entgegen, so ist der Zug durch 
Wärtersignale zum Halten zu 
bringen. 
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren. 
866. 
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Ein- 
schränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: 
e) für Probefahrten unbegrenzt. 
Für solche Fahrten gelten auch die 
Beschränkungen unter (3) bis (6) nicht. 
1907. 30
	        
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