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Der Nachtrag und die Grundsätze werden zur Nachachtung hiermit bekannt ge—
macht.
Dresden, den 15. September 1907.
Sämtliche Ministerien.
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. v. Schlieben.
Für den Minister des Für den Minister der auswärtigen
Innern: Angelegenheiten:
Merz. v. Stieglitz.
Roth.
Nachtrag
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten—
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“
von 1882.
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern- und Unterbeamtenstellen“ tritt die
Bezeichnung „mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“.
2. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein wird den Kapitulanten, die gemäß den
Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (R.-G-Bl. S. 593)
Anspruch darauf haben, nach dem anliegenden Muster I erteilt.
Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf
Grund des § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den
Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach dem anliegenden Muster II auszustellen.
Der Schein wird von der Militärbehörde erteilt, die über den Rentenanspruch zu ent-
scheiden hat.
*3. Zu § 2. Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär-
anwärtern) fehlt, sind die im § 2 bezeichneten Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit
Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (§ 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906).
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Nuster I.