Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Aulage 
— 192 — 
Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe— 
maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern 
gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden 
Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
(2) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungs- 
scheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivilversorgungs- 
berechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der 
Marine aktiv gedient haben. 
(3) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich 
vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden 
war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach 
mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unter- 
offizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten 
Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche 
oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 be- 
zeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig 
und nicht für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. 
(4) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen 
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden 
Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet 
dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig 
Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst 
darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für 
das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde. 
(5) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des 
Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige 
Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
(6) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in 
höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter 
mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet. 
8 23. 
(1) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres 
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen. 
(2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.