Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Seine Majestät der König von Sachsen 
und 
Seine Majestät der König von Preußen 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Hoyers- 
werda nach Königswartha zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren 
Geheimen Finanzrat Johannes Elterich und 
Geheimen Baurat Manfred Krüger 
und 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren 
Geheimen Oberfinanzrat Rudolf Ottendorff und 
Geheimen Baurat Franz Richard, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind übereingekommen, 
eine durchgehende Eisenbahnverbindung zwischen Hoyerswerda und Königswartha her- 
zustellen. 
Artikel II. 
Jede der beiden hohen Regierungen erklärt sich bereit, die zur Herstellung der ge- 
nannten Eisenbahnverbindung erforderliche Bahnstrecke auf ihrem Gebiete für eigene 
Rechnung bis zur beiderseitigen Grenze zu bauen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung 
hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen Bedingungen, von denen der Bau ge- 
setzlich abhängig gemacht werden sollte, sichergestellt sein wird. Bei Eintritt der genannten 
Voraussetzungen wird jede der beiden Regierungen der anderen innerhalb dreier Monate 
Nachricht geben und den Bau der von ihr auszuführenden Strecke derart vorbereiten und 
fördern, daß die neue Eisenbahnverbindung tunlichst bald im Bau vollendet und dem Be- 
triebe übergeben werden kann.
	        
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