Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 232 — 
können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige 
Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten nicht zurückgesetzt werddn. 
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um 
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden ange- 
nommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vor- 
bereitungsdienst zum größeren Teile zurückgelegt ist. 
Berlin, den 8. Juli 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
Nr. 62. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 19. September 1907. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des 
Herrn Reichskanzlers vom 10. dieses Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen 
erfahren. 
Dresden, den 19. September 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.