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Nr. 73. Bekanntmachung
wegen Anderung des Statutes der Technischen Hochschule;
vom 23. Oktober 1907.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, dem Statute
der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902 (G.-u. V.-Bl.
S. 17 flg.) unter Streichung des Schlußabsatzes von § 37 einen neuen § 37 à derart ein-
zufügen, daß die beiden bezeichneten Paragraphen künftighin folgendermaßen lauten:
§ 37. Alteren selbständigen Männern kann vom Rektor der Besuch einzelner
Vorlesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Dozenten, die Teilnahme an
einzelnen Ubungen als „Hospitant“ gestattet werden, sofern dadurch der Zweck
des Unterrichts nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise
genügender Vorbildung abhängig gemacht werden.
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speziellen
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten ist,
entscheidet der Rektor, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem
Falle von dem Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt.
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester.
Die Hospitanten können eine Bescheinigung darüber erhalten, welche Vorlesungen
und Ubungen sie belegt haben, auch werden ihnen Semestralzeugnisse elteilt werden,
wenn sie an gewissen Übungen und Repetitionen regelmäßig teilgenommen haben.
8 37a. Weibliche Personen können unter denselben Bedingungen-wie die
männlichen als Studierende aufgenommen, als Zuhörerinnen eingeschrieben und
als Hospitantinnen zugelassen werden.
Mit Genehmigung des Ministeriums kann ein Dozent den weiblichen Studieren—
den die Teilnahme an einer bestimmten Vorlesung oder Übung untersagen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. November 1907 in Kraft.
Dresden, am 23. Oktober 1907.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Schlieben.
Kotte.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dresden.