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85. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Gegenlisten, Gemeindebogen und Abdrücken
dieser Verordnung werden durch das Statistische Landesamt den Amtshauptmannschaften
und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in den ersten Tagen
des Monats November dieses Jahres in genügender Zahl mit Lieferschein übersandt.
8 6. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen vom Statistischen Landesamt zu-
gehenden Erhebungsvordrucke und sonstigen Drucksachen sofort an diejenigen Gemeinden
ihres Bezirkes, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, zu verteilen und
die Gemeinden, soweit nötig, mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen.
8 7. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden schon längere Zeit vor der
Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen.
8 8. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens in der dritten
Woche des Monats November die Namen aller Viehbesitzer und der in § 1 erwähnten
Anstalten des Gemeindebezirkes, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, festgestellt und
in die Gegenliste eingetragen werden, und daß bis spätestens zum 29. November 1907
jeder viehbesitzende Haushaltungsvorstand in den Besitz einer Zählkarte, jeder Vieh= und
Schlachthof und jede der in § 1 genannten Anstalten aber in den Besitz der erforderlichen
Anzahl von Hauslisten gelange.
8§ 9. Größere Gemeinden können zur besseren Durchführung der Zählung in Zähl-
bezirke zerlegt werden. Für jeden solchen Zählbezirk ist dann eine besondere Gegenliste
aufzustellen und ein ortskundiger und genügend befähigter freiwilliger Zähler zu bestellen,
der die in den folgenden §§ 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten übernimmt. Die
einzelnen Zählbezirke einer Gemeinde sind durch laufende Nummern zu unterscheiden.
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke so abzugrenzen, daß sie höchstens 50 viehbesitzende
Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehenden Einteilungen
anlehnen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß jedes bebaute Grundstück des Gemeinde-
bezirks einem Zählbezirke zugeteilt werde.
Aus militärischen Anstalten, in denen sich Pferde oder andere der Zählung unter-
liegende Tiere befinden, sind besondere Zählbezirke zu bilden; die Durchführung der Zählung
in diesen ist der Militärbehörde des Orts zu überlassen.
8 10. Vor der Verteilung sind die Zählkarten und Hauslisten auf der Titelseite zu
benummern (wobei die sämtlichen Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde oder, wo Zähl-
bezirke gebildet sind, jedes Zählbezirks durchlaufende Nummern erhalten) und mit den ge-
forderten Ortsbezeichnungen zu versehen.
Bei der Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind die Empfänger, soweit
nötig, über deren Ausfüllung mündlich zu belehren und darauf hinzuweisen, wann sie die
ausgefüllten Zählpapiere zur Abholung bereit zu halten haben.