Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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(7) Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den 
Betriebsräumen verboten; auch darf in ihnen nicht geraucht werden. Das Verbot ist an 
den Eingängen der Räume außen anzuschlagen. 
(s) Für die Betriebsräume sind zweckentsprechende Feuerlöscheinrichtungen zu beschaffen 
und bereit zu halten. 
F69) Die Betriebsräume müssen mit wirksamen Lüftungseinrichtungen versehen sein. 
(nlo) Die ins Freie führenden und sonstigen Türen der Betriebsräume müssen nach 
außen schlagen oder als leicht bewegliche Schiebetüren hergestellt werden. 
8 4. C#) Betriebsräume, in denen täglich höchstens 25 kg der in § 1 unter A und 
höchstens 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet 
werden, dürfen an bewohnte oder andere mit Feuerstätten versehene Gebäude und benach- 
barte Grundstücke stoßen, und, sofern sie eine gewölbte oder sonstige unverbremliche Decke 
besitzen, übersetzt sein. Balkendecken sind zulässig, wenn sie mit mindestens 6 cmm starken 
Gyps= oder Zementdielen bekleidet werden. 
(2) Solche Betriebsräume müssen mit festem, undurchlässigem Fußboden und massiven 
Umfassungswänden versehen und von anderen Räumen durch Brandmauern, in denen je 
eine feuersichere, selbstschließende Tür (§ 3 Absatz 1) angebracht werden darf, abgesondert 
sein; die nach außen führenden Türen müssen ebenfalls feuersicher (8 3 Absatz 1) und die 
Fenster entweder mit eisernen Rahmen und Drahtglas oder mit von außen angebrachten 
und von außen zu verschließenden feuersicheren Läden versehen sein. 
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 10 Anwendung. 
§5. (1) Wenn die örtlichen und die Betriebsverhältnisse es angängig erscheinen 
lassen, dürfen die Betriebsräume der Destillationen und Lackfabriken, in denen auch größere 
als die im § 4 Absatz 1 angegebenen Mengen Spiritus verarbeitet werden, übersetzt sein; 
sie müssen äber dann eine gewölbte oder sonstige unverbrennliche Decke besitzen. Unter den 
gleichen Voraussetzungen kann auch ein geringerer Abstand dieser Betriebsräume, als der 
in § 3 Absatz 1 geforderte, zugelassen werden. 
(2) Auf die Betriebsräume der Essigfabriken finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 
keine Anwendung. 
8 6. () Die Aufbewahrung der Rohstoffe und der fertigen Waren, soweit sie unter 
81 fallen oder durch Verbindung mit den in § 1 genannten Stoffen leicht entzündlich oder 
feuergefährlich sind, hat in besonderen, hierzu bestimmten und von den anstoßenden Betriebs- 
räumen durch Brandmauern getrennten Räumen oder in besonderen Gebäuden zu erfolgen. 
(2) Im übrigen finden auf diese Lagerräume und auf den Verkehr in ihnen, je nach 
der Menge der gelagerten leicht entzündlichen oder feuergefährlichen Stoffe und Waren, die 
Vorschriften in §§ 20 und 22 flg. oder 27 flg. Anwendung.
	        
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