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(7) Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den
Betriebsräumen verboten; auch darf in ihnen nicht geraucht werden. Das Verbot ist an
den Eingängen der Räume außen anzuschlagen.
(s) Für die Betriebsräume sind zweckentsprechende Feuerlöscheinrichtungen zu beschaffen
und bereit zu halten.
F69) Die Betriebsräume müssen mit wirksamen Lüftungseinrichtungen versehen sein.
(nlo) Die ins Freie führenden und sonstigen Türen der Betriebsräume müssen nach
außen schlagen oder als leicht bewegliche Schiebetüren hergestellt werden.
8 4. C#) Betriebsräume, in denen täglich höchstens 25 kg der in § 1 unter A und
höchstens 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet
werden, dürfen an bewohnte oder andere mit Feuerstätten versehene Gebäude und benach-
barte Grundstücke stoßen, und, sofern sie eine gewölbte oder sonstige unverbremliche Decke
besitzen, übersetzt sein. Balkendecken sind zulässig, wenn sie mit mindestens 6 cmm starken
Gyps= oder Zementdielen bekleidet werden.
(2) Solche Betriebsräume müssen mit festem, undurchlässigem Fußboden und massiven
Umfassungswänden versehen und von anderen Räumen durch Brandmauern, in denen je
eine feuersichere, selbstschließende Tür (§ 3 Absatz 1) angebracht werden darf, abgesondert
sein; die nach außen führenden Türen müssen ebenfalls feuersicher (8 3 Absatz 1) und die
Fenster entweder mit eisernen Rahmen und Drahtglas oder mit von außen angebrachten
und von außen zu verschließenden feuersicheren Läden versehen sein.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 10 Anwendung.
§5. (1) Wenn die örtlichen und die Betriebsverhältnisse es angängig erscheinen
lassen, dürfen die Betriebsräume der Destillationen und Lackfabriken, in denen auch größere
als die im § 4 Absatz 1 angegebenen Mengen Spiritus verarbeitet werden, übersetzt sein;
sie müssen äber dann eine gewölbte oder sonstige unverbrennliche Decke besitzen. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann auch ein geringerer Abstand dieser Betriebsräume, als der
in § 3 Absatz 1 geforderte, zugelassen werden.
(2) Auf die Betriebsräume der Essigfabriken finden die Vorschriften der §§ 3 und 4
keine Anwendung.
8 6. () Die Aufbewahrung der Rohstoffe und der fertigen Waren, soweit sie unter
81 fallen oder durch Verbindung mit den in § 1 genannten Stoffen leicht entzündlich oder
feuergefährlich sind, hat in besonderen, hierzu bestimmten und von den anstoßenden Betriebs-
räumen durch Brandmauern getrennten Räumen oder in besonderen Gebäuden zu erfolgen.
(2) Im übrigen finden auf diese Lagerräume und auf den Verkehr in ihnen, je nach
der Menge der gelagerten leicht entzündlichen oder feuergefährlichen Stoffe und Waren, die
Vorschriften in §§ 20 und 22 flg. oder 27 flg. Anwendung.