Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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III. Gewerbliche Verwendung leicht entzündlicher Stoffe. 
Im allgemeinen. 
8 7. (1) Wer die in § 1 unter A, B, C und k angeführten Stoffe im Gewerbe- 
betriebe verwenden oder die bisherige Art ihrer Verwendung wesentlich ändern will, hat 
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und deren Anordnungen nachzugehen. Hierbei 
sind etwaige auf Grund des § 86 des Allgemeinen Baugesetzes erlassene Bestimmungen 
über die Zulässigkeit gewerblicher Anlagen zu beachten. 
(2) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn von den in § 1 unter Agenannten Stoffen 
insgesamt nicht mehr als 5 kg und von den unter B, C und E genannten Stoffen ins- 
gesamt nicht mehr als 25 kg täglich verwendet werden sollen. 
8 8. (1) In den Räumen, in denen die in § 1 unter A, B, C und E genannten 
Stoffe gewerbsmäßig verwendet werden, dürfen Vorräte solcher Stoffe, Halbstoffe und 
fertige, unter § 1 fallende Waren sich nicht in größeren Mengen befinden, als der Betrieb 
erfordert. Im übrigen finden auf die zu verwendenden Stoffe und die fertigen Waren 
die Vorschriften des § 20 sowie des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit 88§ 22 flg. oder 
§§ 27 flg. Anwendung. 
(2) Für gewerbliche Anlagen, welche die in § 1 unter A ausgeführten Stoffe aus- 
schließlich zu dem Betriebe von Motoren verwenden, ist die Lagerung einer Menge derar- 
tiger Stoffe bis zu 750 kg, abweichend von der Bestimmung in § 22, zulässig, sofern 
der Lagerraum nicht übersetzt ist und nur der Lagerung dieser Stoffe, nicht auch anderen 
Zwecken dient, im übrigen aber den sonstigen Vorschriften der §§ 23 bis 25 entspricht. 
G) In geeigneten Fällen kann die gleiche Vergünstigung auch bei Luftgasanlagen 
gewährt werden, die in Spinnereien und Zwirnereien zum Sengen der Garne und Zwirne 
Verwendung finden. 
Wäschereien. 
§ 9. (1) Auf die Arbeitsräume der Wäschereien, in denen bei der Reinigung von 
Geweben usw. Flüssigkeiten der in § 1 unter A angeführten Art zur Verwendung kommen, 
finden die Vorschriften des § 3 Anwendung, wenn von jenen Stoffen täglich mehr als 
25 kg benutzt und wieder verwendbar gemacht werden. 
(2) Die Arbeitsräume solcher Wäschereien, in denen täglich höchstens 25 kg der 
(6) Auf die Trockenräume finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 entsprechende 
Anwendung.
	        
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