Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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8 10. Es ist in geeigneter Weise (durch Zusatz von besonderen Seifen oder durch 
Erden der Waschgefäße) dafür zu sorgen, daß bei dem Waschen wollener Gewebe usw. 
eine Ansammlung von Elektrizität, die elektrische Entladungen hervorrufen kann, wirksam 
verhindert wird. 
Verbrennungs-Motoren. 
8 11. (1) Verbrennungs-Motoren, in denen die in 8 1 unter A angeführten Flüssig— 
keiten durch Vergasung zur Arbeitserzeugung verwendbar gemacht werden, müssen, wenn 
hierbei eine Nutzleistung von mehr als 10 Pferdestärken erzielt wird, in besonderen, nicht 
übersetzten Räumen mit festem, undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden 
und leichter aber feuersicherer Dachung aufgestellt werden. Diese Aufstellungsräume dürfen 
nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen, in denen sich offen brennende Flammen 
und Feuerungsanlagen befinden. 
(2) Motoren der vorstehend bezeichneten Art, die eine Nutzleistung von höchstens 10 
Pferdestärken entwickeln, dürfen auch in übersetzten Räumen aufgestellt werden. Diese 
Räume sind von anderen Räumen, insbesondere von Arbeitsräumen, durch unverbrennliche 
Wände abzusondern, in denen indessen eine eiserne oder sonstige feuersichere, selbstschließende 
Tür angebracht werden darf; ihre Decke ist feuersicher (8 4 Absatz 1) herzustellen. 
(3) Bei allen Motoranlagen ist den Vorschriften des § 3 Absatz 7 bis 10 nachzugehen. 
8 12. (1) Die für den Betrieb erforderliche Flüssigkeit ist dem Motorraume und 
dem in ihm befindlichen Flüssigkeitsbehälter in geschlossenen Rohrleitungen zuzuführen. 
(2) Der bezeichnete Flüssigkeitsbehälter ist mit einem Deckel zu verschließen und mit 
einem Uberlaufrohre zu versehen, das die im Ubermaße zugeführte Flüssigkeit in den Lager- 
raum zurückleitet. 
(3) Die Übertragung der Kraft nach den anstoßenden Räumen hat so zu erfolgen, daß 
der Ubertritt von Gasen und Dünsten in diese Räume und die Ubertragung eines etwaigen 
Brandes ausgeschlossen sind. 
8 13. C) Inwieweit bei Motoren ohne Vergaser und mit elektrischer Zündung in 
einzelnen Fällen von den Vorschriften der §§ 11 und 12 abgewichen werden kann, bleibt 
dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen, die hierzu die Gewerbeinspektion gut- 
achtlich zu hören hat. 
(2) Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften der Verordnung vom 11. September 
1894 (G.= u. V.-Bl. S. 171). 
Luftgasanlagen. 
S 14. (1) Luftgasanlagen, in denen atmosphärische Luft mit Dämpfen der in § 1 
unter A angeführten Flüssigkeiten gesättigt und aufgesammelt wird und deren Gaserzeuger
	        
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