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8 10. Es ist in geeigneter Weise (durch Zusatz von besonderen Seifen oder durch
Erden der Waschgefäße) dafür zu sorgen, daß bei dem Waschen wollener Gewebe usw.
eine Ansammlung von Elektrizität, die elektrische Entladungen hervorrufen kann, wirksam
verhindert wird.
Verbrennungs-Motoren.
8 11. (1) Verbrennungs-Motoren, in denen die in 8 1 unter A angeführten Flüssig—
keiten durch Vergasung zur Arbeitserzeugung verwendbar gemacht werden, müssen, wenn
hierbei eine Nutzleistung von mehr als 10 Pferdestärken erzielt wird, in besonderen, nicht
übersetzten Räumen mit festem, undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden
und leichter aber feuersicherer Dachung aufgestellt werden. Diese Aufstellungsräume dürfen
nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen, in denen sich offen brennende Flammen
und Feuerungsanlagen befinden.
(2) Motoren der vorstehend bezeichneten Art, die eine Nutzleistung von höchstens 10
Pferdestärken entwickeln, dürfen auch in übersetzten Räumen aufgestellt werden. Diese
Räume sind von anderen Räumen, insbesondere von Arbeitsräumen, durch unverbrennliche
Wände abzusondern, in denen indessen eine eiserne oder sonstige feuersichere, selbstschließende
Tür angebracht werden darf; ihre Decke ist feuersicher (8 4 Absatz 1) herzustellen.
(3) Bei allen Motoranlagen ist den Vorschriften des § 3 Absatz 7 bis 10 nachzugehen.
8 12. (1) Die für den Betrieb erforderliche Flüssigkeit ist dem Motorraume und
dem in ihm befindlichen Flüssigkeitsbehälter in geschlossenen Rohrleitungen zuzuführen.
(2) Der bezeichnete Flüssigkeitsbehälter ist mit einem Deckel zu verschließen und mit
einem Uberlaufrohre zu versehen, das die im Ubermaße zugeführte Flüssigkeit in den Lager-
raum zurückleitet.
(3) Die Übertragung der Kraft nach den anstoßenden Räumen hat so zu erfolgen, daß
der Ubertritt von Gasen und Dünsten in diese Räume und die Ubertragung eines etwaigen
Brandes ausgeschlossen sind.
8 13. C) Inwieweit bei Motoren ohne Vergaser und mit elektrischer Zündung in
einzelnen Fällen von den Vorschriften der §§ 11 und 12 abgewichen werden kann, bleibt
dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen, die hierzu die Gewerbeinspektion gut-
achtlich zu hören hat.
(2) Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften der Verordnung vom 11. September
1894 (G.= u. V.-Bl. S. 171).
Luftgasanlagen.
S 14. (1) Luftgasanlagen, in denen atmosphärische Luft mit Dämpfen der in § 1
unter A angeführten Flüssigkeiten gesättigt und aufgesammelt wird und deren Gaserzeuger