Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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(2) In den zu den Verkaufsstellen gehörigen Lagerräumen, in denen größere als 
die im 8 21 Absatz 1 angegebenen Mengen entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe 
und Gegenstände gelagert werden, dürfen von den in § 1 unter A genannten Stoffen, so- 
fern nicht zur Lagerung metallene explosionssichere Behälter verwendet werden, nicht mehr 
als insgesamt 250 kg und von den unter B und C genannten nicht mehr als insgesamt 
6000 kg gelagert werden. Werden jedoch zur Lagerung der in § 1 unter A genannten 
Stoffe explosionssichere Metallbehälter verwendet, so darf ihre zu lagernde Menge ins- 
gesamt 750 kg betragen. 
8 23. (1) Die Lagerung der in § 1 unter A, B und C aufgeführten Flüssigkeiten 
darf nur im Keller, im Erdgeschosse, in feuersicher abgedeckten, zu keinen anderen Zwecken 
benützten Schuppen oder in feuersicher abgedeckten Gruben im Freien erfolgen. 
(2) Die zu lagernden Stoffe müssen in Behältern aufbewahrt werden, die den Vor- 
schriften des § 19 entsprechen. 
8 24. (1) Die Lagerräume müssen kühl und mit einem Abzuge nach der freien Luft 
versehen, die in Gebäuden gelegenen überdies mit Türen, die den Vorschriften in § 3 Ab- 
satz 1 oder Absatz 10, sowie mit Fenstern, die den Vorschriften in § 4 Absatz 2 ent- 
sprechen, versehen sein. Im Schornsteine angebrachte und in die Lagerräume mündende 
Offnungen sind unzulässig. · 
(2) Lagerräume, über denen sich Wohnungen, Arbeitsräume oder andere zum Auf— 
enthalte von Menschen bestimmte Räume befinden, müssen von anderen Räumen sowie 
Fluren und Treppenhäusern feuersicher abgeschlossen und mit unverbrennlicher Decke (§ 4 
Absatz 1) versehen sein. Die Decke tragende eiserne Bauteile sind mit Feuerschutzmasse zu 
bekleiden. 
(s) Lagerräume, in denen die in § 1 unter A genannten Stoffe gelagert werden, 
dürfen nicht heizbar sein; bei den Lagerräumen für andere leicht entzündliche Flüssigkeiten 
bewendet es hinsichtlich der Erwärmung bei den Vorschriften in § 3 Absatz 3. Künstliche 
Beleuchtung ist nur zulässig, wenn sie den Vorschriften des § 3 Absatz 4 oder 5 entspricht. 
(4) Die Lagerräume müssen mit festem, undurchlässigem Fußboden versehen und so 
beschaffen sein, daß bei einem etwa entstehenden Brande ein der Umgebung nachteiliges 
Ausfließen von Flüssigkeiten nicht stattfinden kann. 
(5) Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den 
Lagerräumen verboten. Auch darf in ihnen nicht geraucht werden. 
§ 25. C) In den Lagerräumen für flüssige Stoffe der in § 1 bezeichneten Art oder 
in deren nächster Umgebung ist eine genügende Menge trockenen, feinkörnigen Sandes zum
	        
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