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Überschütten und Abreiben der beim Umfüllen dieser Stoffe oder sonst etwa durch sie feucht
werdenden Stellen vorrätig zu halten.
(2) Der mit solchen Stoffen getränkte Sand ist sofort zu entfernen.
8 26. (1) Die Lagerung der in § 1 unter D und E genannten Stoffe und Gegen-
stände in Mengen bis zu 1500 kg hat in besonderen verschließbaren Räumen des Dach-
geschosses zu erfolgen. Im Erdgeschosse ist die Lagerung zulässig, wenn die Lagerräume
von anderen Räumen durch Brandmauern getrennt sind und eine unverbrennliche Decke
(§ 4 Absatz 1) besitzen.
(2) In den Lagerräumen dürfen sich weder Feuerungsanlagen, noch offene Flammen
befinden.
(3) Andere brennbare Stoffe und Gegenstände dürfen nicht mit gelagert werden.
Lagerung größerer Mengen.
827. Sollen von den in § 1 unter à genannten Stoffen mehr als insgesamt 250
beziehentlich 750 kg und von den in §1 unter B und C mehr als insgesamt 6000 kg ge-
lagert werden, so ist außer den Vorschriften in den §§ 23 bis mit 25 noch folgenden
Bestimmungen (88 28 bis 33) nachzugehen.
8 28. Die Stoffe sind in besonderen, nicht übersetzten und mit massiven Umfassungen
sowie feuersicherer Dachung versehenen Gebäuden zu lagern, die von bewohnten oder anderen
mit Feuerstätten versehenen Gebäuden und fremden Grundstücken mindestens 15 m ent-
fernt sind und sich im Wirkungskreise eines sachgemäß ausgeführten und unter Ausfsicht
stehenden Blitzableiters befinden. Innerhalb des gleichen Abstandes dürfen keine brenn-
baren Gegenstände gelagert werden.
8 29. (1) Der Fußboden der Lagerräume muß fest und undurchlässig sein.
(2) Die Lagerräume müssen so eingerichtet sein, daß sie bei einem etwaigen Bruche
der Behälter flüssiger Stoffe die Höchstmengen der zu lagernden Flüssigkeiten aufnehmen
können, ohne daß diese aus den Gebäuden herausfließen.
8 30. (1) Lagerhäuser, die zu einer besonderen Feuersgefahr Anlaß geben, müssen
auf Verlangen der zuständigen Polizeibehörde durch mindestens 12 cm (⅞ Stein) starke
Mauern oder in anderer feuersicherer Weise in Abteilungen getrennt werden, deren jede
an der Außenseite des Gebäudes mit einer besonderen nach außen aufschlagenden Ein-
gangstür oder einer leicht beweglichen Schiebetür versehen ist.
(2) Für größere Lagerhäuser ohne getrennte Abteilungen kann die Polizeibehörde die
Herstellung besonderer Notausgänge vorschreiben. Notausgänge dürfen während des Be-
triebes in den Lagerräumen weder verstellt noch für den Verkehr nach außen verschlossen sein.
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